Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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einen zweiten aufklärenden Hinweis und weiss deshalb, dass über seinen Anschluss Missbrauch betrieben wird. Er hat die Chance, seinen Anschluss zu prüfen, zu schützen und mit den anderen Nutzern zu sprechen. Bleibt er untätig, nimmt er wenigstens in Kauf (sog. Eventualvorsatz), dass über seinen Anschluss weiterhin Missbrauch betrieben wird. Indem die betroffenen Teilnehmer vor einer allfälligen Identifikation durch zwei aufklärende Hinweise über die möglichen Folgen ihres Handelns informiert werden, haben sie die Möglichkeit, die Identifikation durch eine Verhaltensänderung abzuwenden.

Absatz 2 Buchstabe b stellt des Weiteren klar, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht zu einer Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden. Eine Teilnehmeridentifikation kann demnach nur erfolgen, wenn die entsprechenden Daten bei der Anbieterin von Fernmeldediensten noch vorhanden sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 wird die Teilnehmeridentifikation vom zuständigen Zivilgericht im Summarverfahren angeordnet. Die ZPO wird mit einer entsprechenden Bestimmung ergänzt (vgl. Art. 250a ZPO). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den geltenden Regeln der ZPO. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn es das Gericht noch für möglich hält, dass sie sich nicht verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.3).

Nach Absatz 3 sind die Kosten der Identifizierung von der verletzten Person zu tragen. Die Anbieterin von Fernmeldediensten hat dazu einen klagbaren Anspruch. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, wird diese gerichtlich festgelegt. Es wird von einem vollen Kostenersatz ausgegangen, sofern die Kosten ausgewiesen sind und in einem für solche Handlungen üblichen Rahmen liegen. Dabei wird das Gericht insbesondere berücksichtigen, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten lediglich in einem technischen Aspekt in ein Verfahren einbezogen werden.

Absatz 4 zeigt auf, in welchen Fällen von einer schwerwiegenden Urheberrechtsverletzung auszugehen ist. Zum einen ist an Internetnutzer zu denken, die sehr grosse Kataloge von Werken anbieten, die in der Schweiz auf rechtmässigem Weg zugänglich oder erhältlich sind. Als in der Schweiz rechtmässig zugängliches Angebot gilt beispielsweise auch eines aus den USA, das in der Schweiz rechtmässig bezogen werden kann. Es wird somit nicht verlangt, dass der Anbieter Sitz in der Schweiz hat. Wann «eine grosse Anzahl von Werken oder anderen Schutzobjekten» vorliegt, werden die Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen. Mit der gewählten Formulierung soll aber klargestellt werden, dass der Grundsatz, dass auf die Kriminalisierung der Internetnutzer verzichtet wird, nicht unterwandert werden soll. Im Fokus stehen Fälle, wie derjenige, der vor wenigen Jahren in der Schweiz zu behandeln war und im Rahmen dessen behauptet wurde, dass ab einem privaten Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt rund 13‘000 verschiedene Musikdateien zum weltweiten Herunterladen angeboten worden waren. Das Kriterium der Zugänglichkeit oder Erhältlichkeit «in der Schweiz» ergibt sich automatisch aus dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip. Zum anderen sind Fälle erfasst, in denen noch unveröffentlichte Filme, beispielsweise als Vorabkopien in DVD-Qualität, über solche dezentralisierten Netzwerke angeboten werden. Der Film «The Hobbit» ist