Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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beispielsweise nach Auftauchen einer Vorabversion innerhalb von zwei Tagen über 2 Millionen Mal über Piraterieseiten heruntergeladen worden113.

1a. Kapitel Pflichten der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten

Kommunikationsdiensten

Der Einbezug der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten ist das Kernstück der Massnahmen zur Verbesserung der Situation der Künstlerinnen und Künstler. Die Nähe zum Inhalt ist massgebend für den Umfang der Mitwirkungspflichten.

Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (Hosting Provider im weitesten Sinn) können auf ihren Servern Speicherplatz zur Verfügung stellen, damit die Nutzer Dokumente, Datenbestände oder Internetseiten speichern und veröffentlichen können. Keine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste kann ein solches Angebot betreiben, ohne dass über ihre Server vereinzelt urheber- oder nachbarrechtsverletzende Inhalte zum Abruf bereitgehalten werden.

Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, auf deren Rechner oder Plattform der urheberrechtsverletzende Inhalt gespeichert wurde, sind inhaltsnäher als die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Sie sind daher besser als diese in der Lage, Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen. Die Pflicht, urheberrechtsverletzende Inhalte aufgrund einer Mitteilung unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, orientiert sich an Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der E-Commerce-Richtlinie114. Die darüber hinausgehende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Werke nicht umgehend wieder unerlaubt hochgeladen werden (sog. «stay down»), folgt einer Empfehlung der AGUR12 und orientiert sich am Entscheid «Alone in the Dark» des deutschen Bundesgerichtshofs.115

Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit Sitz in der Schweiz können sich von der Pflicht zum «stay down» befreien, indem sie sich einer Selbstregulierungsorganisation, die ebenfalls Sitz in der Schweiz haben muss, anschliessen und sich verpflichten, ihr Geschäftsmodell nicht auf der Förderung systematischer Urheberrechtsverletzungen aufzubauen (Art. 66c). Faktisch dürfte das Anschliessen an eine Selbstregulierungsorganisation zum Normalfall werden. Da es sich nach Einschätzung der AGUR12 generell um vereinzelte Fälle handelt, bei welchen das Geschäftsmodell auf der Förderung systematischer Urheberrechtsverletzungen aufbaut, waren sich die betroffenen Kreise innerhalb der AGUR12 einig, dass eine Selbstregulierung in der Regel ausreicht, um Abhilfe zu schaffen.

Ein zentrales Anliegen im Kontext des Internets ist eine rasche und effiziente Entfernung der Inhalte (grosses Verbreitungs- und damit Schadenspotential von Urheberrechtsverletzungen und deren Folgeverletzungen). Ein solches Vorgehen gestaltet sich allerdings schwierig, wenn die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, auf deren Server sich das Angebot befindet, ihren Sitz im Ausland haben, oder sie ihn verschleiern. Um in diesen Fällen innert nützlicher Frist

113 http://www.soaktuell.ch/index.php?page=/news/oscar-verleihung-ist-jeweils-ein-segenfuer-film-piraten_7557.

114 Vgl. Fn 62.

115 Urteil vom 12. Juni 2013 - I ZR 18/11.