Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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reagieren zu können, ist der Urheber auf der Mitwirkung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Access Provider) mit Sitz in der Schweiz angewiesen. Unter Berücksichtigung der geringeren Inhaltsnähe gehen die Mitwirkungspflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten weniger weit. Ihre Pflichten beschränken sich deshalb auf die Mitwirkung bei der Sperrung des Zuganges zu urheberrechtsverletzenden Inhalten bei Vorliegen bestimmter eng beschriebener Voraussetzungen. Im Fokus stehen Internetseiten, welche hauptsächlich Piraterieangebote beherbergen (Piraterieseiten). Nicht anvisiert sind Angebote von vereinzelten widerrechtlich öffentlich zugänglich gemachten Werken oder anderen Schutzobjekten, die sich auf Internetseiten befinden, welche hauptsächlich rechtmässige Inhalte anbieten.

Zur besseren Lesbarkeit wurden die neuen Pflichten der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten in einem eigenen Kapitel zusammengefasst. Die systematische Einordnung dieser zivil- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen wird bei der Ausarbeitung der Botschaft noch zu überprüfen und anzupassen sein.

Art. 66b Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste

Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (Hosting Provider im weitesten Sinn) sind in der Lage, einen ganz entscheidenden Beitrag zur Bekämpfung der Piraterie zu leisten, indem sie dafür sorgen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte rasch entfernt oder gesperrt und nicht wieder zugänglich gemacht werden. Bei Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden sind sie nach Absatz 1 auf Mitteilung des Inhabers von Urheber- oder verwandten Schutzrechten oder einer Behörde hin verpflichtet, die als Verletzung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten bezeichneten Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren («take down»). Absätze 1 bis 3 kodifizieren das Verfahren, das von den meisten Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste bereits heute angewendet wird: Auf Mitteilung eines Rechteinhabers oder einer zuständigen Behörde werden in einer ersten Phase die als Verletzung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten bezeichneten Inhalte von der Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste sofort entfernt oder gesperrt. Den Kunden, bzw. Anbietern von urheberrechtsverletzenden Inhalten (sog. Inhaltsanbieter) ist umgehend die entsprechende Mitteilung weiterzuleiten. Legt ein Inhaltsanbieter in der Folge Widerspruch gegen die Inhaltssperrung oder -entfernung ein und bezeichnet er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, wird die Sperre unverzüglich aufgehoben bzw. der Inhalt wieder zugänglich gemacht. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Nun liegt es am jeweiligen Rechtsinhaber, mittels Einigung oder gerichtlich anzuordnender vorsorglicher Massnahme, die erneute Sperrung bzw. Entfernung des Inhalts zu erwirken und die Angelegenheit anschliessend (gerichtlich) klären zu lassen. Damit dieser das entsprechende Zivilverfahren einleiten kann, wird ihm im Falle eines Widerspruchs die Identität des betroffenen Inhaltsanbieters bekannt gegeben.

Gehören Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste nicht zu einer Selbstregulierungsorganisation, sind sie gemäss Absatz 4 zudem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass erneute Verletzungen der Rechte an den betroffenen Werken unterbleiben («stay down»). Diese Pflicht besteht nur, soweit sie technisch und wirtschaftlich zumutbar und verhältnismässig ist. Eine umfassende Kontrolle der über die Server der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste zugänglich gemachten Inhalte wäre weder technisch noch wirtschaftlich zumutbar und ist somit