Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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sich die Kantone mit Hilfe von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, welche die gesuchstellenden Medizinalpersonen vorzulegen haben, bereits gegenseitig und nach aussen transparent informieren könnten.

Artikel 7 Absatz 5

SZ, ZG und ZH weisen darauf hin, dass die kantonalen Vollzugsbehörden nicht in jedem Fall Kenntnis vom Todesdatum einer Person erhalten. Während ZH die Pflicht zur Meldung des Todesdatums als sinnvoll erachtet, schlägt SZ vor, auf die Pflicht der Kantone zur Meldung der Todesfälle von Medizinalpersonen zu verzichten und den jährlichen Abgleich der MedReg-Daten mit den AHV-Daten durchzuführen. ZG wünscht eine Neuformulierung von Artikel 7 Absatz 5 in dem Sinne, dass die Pflicht zur Meldung des Todesdatums einer Medizinalperson an das BAG relativiert würde.

Artikel 8 Bundesamt für Statistik

Die FMH und mit ihr das Collège des Doyens, die SMIFK, das SIWF und der VSAO kritisieren, dass die UID im MedReg eingetragen wird. Die Eintragung der UID sei nicht im MedBG erwähnt und auch nicht zweckdienlich, denn sie diene der Vereinfachung der insbesondere elektronischen Kommunikation zwischen den Unternehmen und den Behörden. Zudem handle es sich beim MedReg um ein Personen- bzw. Berufsregister und kein Unternehmensregister. Schliesslich geben sie zu bedenken, dass eine Ärztin oder ein Arzt gleichzeitig in verschiedenen Unternehmen tätig sein könne oder verschiedenen Berufen nachgehen könne. Somit gäbe es für all diese Fälle keine UID, mit der die Ärztin bzw. der Arzt im MedReg korrekt abgebildet werde.

Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Öffentlichkeitsgesetz.ch kritisiert, dass den Entwicklungen im Bereich Offenlegung von Daten bei der Totalrevision der Registerverordnung MedBG zu wenig Beachtung geschenkt wurden und nennt die Open-Government-Data-Strategie, die auf Datenjournalismus spezialisierten Teams beim Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) oder Tamedia sowie in die Rechts- und Umsetzungspraxis zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ). Öffentlichkeitsgesetz.ch verlangt, dass in Artikel 10 ergänzt werde, dass die öffentlich zugänglichen Daten auch als Rohdaten auf einem anderen Datenträger zugänglich seien. Öffentlichkeitsgesetz.ch anerkennt zwar, dass das BAG in einem Abrufverfahren die zentralen Daten des MedReg publiziere, jedoch wehre sich das BAG dagegen, die Gesamtheit der öffentlich gemachten Daten unter dem Titel des Öffentlichkeitsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Schliesslich gäben andere Verwaltungsstellen die Datensätze auf Anfrage und gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ebenfalls heraus. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz.ch sei davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit in Zukunft zunehmend nach Daten der Behörden verlangen würde. Daher sollen unnötige Barrieren abgebaut und die Registerverordnung MedBG mit dem Öffentlichkeitsgesetz synchronisiert werden.

Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

Es sei gemäss santésuisse sicherzustellen, dass die Krankenversicherer zur Überprüfung der Dignitäten der Leistungserbringenden, insbesondere der Weiterbildungstitel, systematischen und elektronischen Zugriff auf die Daten des MedReg mit einer Standardschnittstelle erhalten.

Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken

ZH und die santésuisse begrüssen die Möglichkeit zur Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwecken, wobei ZH insbesondere die Neuerung, dass nebst dem BFS auch öffentliche oder private Stellen anonymisierte Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt erhalten, begrüsst.

VD ist mit Artikel 12 ebenfalls einverstanden, aber unter der Voraussetzung, dass die kantonalen Behörden kostenlos Zugang zu den Daten im MedReg haben – also keine Gebühr gemäss Artikel 18 zu entrichten haben – und die Daten frei zu statistischen Zwecken oder für die Forschung benutzen können. Sollte dies nicht der Fall sein, regt VD an, die Bestimmungen in diesem Sinne zu ändern.

10/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht