Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten
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Registerverordnung PsyG darstelle sowie eine grössere Benutzerfreundlichkeit bezwecke. Zudem können AG, BL, LU, TG, die GDK und der VKZS nachvollziehen, dass einem geringen Mehraufwand für die Kantone aufgrund der Meldepflicht von auf kantonales Recht gestützten Disziplinarmassnahmen ein bedeutender Mehrwert an Transparenz und Patientensicherheit gegenüberstehe.
Für SH ist es ein Anliegen, dass die Vorgaben über die Sprachkenntnisse klar geregelt und im MedReg eingetragen sind.
Im Allgemeinen weist SZ darauf hin, dass der Kanton die Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes abgeschlossen und die Änderungen per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt habe. Daher erwartet SZ, dass zur Anpassung des kantonalen Rechts eine angemessene Frist von mindestens drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderungen im Bundesrecht gewährt werde. Dies als Reaktion auf die im Eröffnungsschreiben der Anhörung angekündigten notwendigen Anpassungen im kantonalen Recht bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der geänderten Verordnungen, welche frühestens per Mitte 2017 erfolgen sollte. Betreffend Revision der Registerverordnung MedBG wünscht SZ, mittelfristig eine Zusammenführung der Erlasse über die Medizinalberufe und die Psychologieberufe zu prüfen.
FR möchte aus Gründen der Harmonisierung mit dem Psychologieberuferegister (PsyReg), dass die Systematik der Registerverordnung MedBG an die Registerverordnung PsyG angeglichen werde. Demzufolge soll eine Bestimmung geschaffen werden, welche den Inhalt des Registers festhält sowie verschiedene Bestimmungen die die Lieferung der Daten betreffe.
BS und ChiroSuisse begrüssen grundsätzlich die Revision der verschiedenen Verordnungen auf dem Gebiet der Medizinalberufegesetzgebung. Insbesondere mit Blick auf die Transparenz und Gleichbehandlung erachten sie die vollständige Registrierung aller tätigen Medizinalpersonen als sinnvoll. Für die ChiroSuisse ist die Transparenz eine weitere Massnahme zur Sicherstellung der Qualität und einer erhöhten Patientensicherheit zuträglich. Ebenso unterstützt BS die Ergänzung der öffentlich zugänglichen Angaben über die universitären Medizinalpersonen wie fachliche Einschränkungen oder Verweigerungen von Bewilligungen.
Öffentlichkeitsgesetz.ch weist im Allgemeinen darauf hin, dass die Entwicklungen im Bereich der Datenfreigabe sowie die Open-Government-Data-Strategie zu wenig Beachtung gefunden haben. Daher verlangt Öffentlichkeitsgesetz.ch eine Synchronisation der Registerverordnung MedBG mit dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ).
Das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern (Vetsuisse BE) meldet, dass es in der
veterinärmedizinischen Forschung wenig hilfreich sei, eine Eintragung der Forschenden im MedReg zu fordern. Reine Forschende, die keinen Kontakt zu Tierpatienten oder deren Besitzerinnen und Besitzer haben, führen häufig Forschungsarbeiten ähnlich derjenigen von Biologinnen und Biologen durch. Diese Berufsgruppe würde hingegen keinen Registereintrag benötigen. Zudem seien die forschenden Tierärztinnen und Tierärzte mit der Universalforschungssprache Englisch bestens bedient und würden keine Kenntnisse einer Landessprache benötigen, um eine optimale Forschungsarbeit durchführen zu können. Aus diesen Gründen ist die Vetsuisse BE der Ansicht, dass die geplanten Änderungen noch einmal überprüft werden müssten.
Für TI ist es wichtig, dass folgende Daten im Internet veröffentlicht werden: 4.2 Rechtsgrundlage der Berufsausübungsbewilligung, 4.16 Beschreibung der Einschränkungen und 4.18 Beschreibung der Auflagen. Insbesondere aus Gründen der Transparenz und Patienteninformation sei es wichtig, dass die Öffentlichkeit Kenntnisse der Beschreibungen der Einschränkungen und Auflagen erhalte.
NE, OW, UR, VS, die Inclusion Handicap, die Lehrkommission der Vetsuisse Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (Lehrkommission Vetsuisse), die VetsuisseBE die MEBEKO, das Schwei-
zerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan), die Pill Group AG und die Uni VD, äussern sich
nicht zur Revision der Registerverordnung MedBG.
4 Die Ergebnisse im Einzelnen
Artikel 3 Medizinalberufekommission
SH wünscht, ein Feld für die Einträge von akademischen Titeln aufzunehmen bzw. wenigstens ein
5/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht