Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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die GSASA, die KKA und mit ihr der Bündner Ärzteverein (BüAeV), die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (Gae SO), die Ärztgesellschaft des Kantons St Gallen (AeG

SG), die pharmaSuisse, die physioswiss, die Walliser Ärztegesellachaft (VSÄG), die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK), das SIWF, die SSO, die Direktion der Uni-

versität Lausanne (Uni VD), das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Uni

ZH) und der VSAO begrüssen grundsätzlich die Totalrevision der Registerverordnung MedBG.

Sie führe gemäss ZH sowie physioswiss zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit und diene damit der Patientensicherheit. Zudem vereinfache die verbesserte Übersichtlichkeit die Rechtsanwendung für die Vollzugsbehörden.

GR findet insbesondere die Einführung der neuen Bewilligungsstatus und Aktivitätsmodi positiv, da diese mehr Transparenz für die Öffentlichkeit schaffen.

Die physioswiss und die VSÄG begrüssen insbesondere den vollständigen Registereintrag aller in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen. Physioswiss begrüsst ebenfalls die höhere Benutzerfreundlichkeit und den Terminus „privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung“, wünscht aber – im Sinne der Benutzerfreundlichkeit, Transparenz und Patientensicherheit – eine Zusammenführung der verschiedenen nationalen Register, eine zentrale Bewirtschaftung sowie klare Vorgaben an die Kantone.

Die Stellungnahmen des Collège des Doyens, der FMH, der SMIFK, des SIWF sowie des VSAO sind weitestgehend identisch. Sie unterstützen den Verzicht auf eine Regelung in der Verordnung, wer den universitären Medizinalberuf ausübt und somit registrierungspflichtig ist. Sie weisen allerdings darauf hin, dass die zuständigen Behörden einmal eine Praxis definieren müssten. Vorgeschlagen wird, dass sich im Register eintragen muss, wer als Ärztin bzw. als Arzt Patientinnen resp. Patienten behandelt oder begutachtet sowie klinische Forschung an Patientinnen und Patienten durchführt oder sich an solchen beteiligt oder mit personalisierten Patientendaten arbeitet, die dem Arztgeheimnis unterstehen. Des Weiteren sind sie der Meinung, dass Personen mit Diplomen aus Drittstaaten für die Eintragung im MedReg zusätzlich einen Bezug zur klinischen Berufsausübung in der Schweiz belegen sollten, wobei zumindest eine Absichtserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Anstellung vorliegen sollte. Andernfalls befürchten sie einen Ansturm ausländischer Bewerberinnen und Bewerber, die sich im MedReg eintragen lassen möchten. Die Uni ZH plädiert hingegen nachdrücklich auf eine Regelung in der Verordnung, wer den universitären Medizinalberuf ausübt und somit registrierungspflichtig ist. Bezüglich der Vorschläge, welche Personen sich im Register eintragen lassen müssen, ist sich die Uni ZH mit dem Collège des Doyens, der FMH, der SMIFK, dem SIWF sowie dem VSAO einig.

Die KKA begrüsst durchwegs die Grundanliegen der Totalrevision der Registerverordnung MedBG, wonach eine bessere Bewirtschaftung der Daten, mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, die Verbesserung des Schutzes universitärer Medizinalpersonen mit besonders schützenswerten Daten sowie die Verbesserung der Datenqualität und –aktualität erreicht werden sollte. Sie weist aber darauf hin, dass die Erläuterungen zu einigen Artikeln entscheidende Informationen enthalten, die dem Verordnungsentwurf nicht entnommen werden könnten. Ferner werden teilweise in der Verordnung enthaltene Bestimmungen, deren Text klar als Verpflichtung formuliert wurde, in den Erläuterungen relativiert. Die KKA erachtet es als dringend notwendig, dass die Verordnung an diesen Stellen präzisiert werde, damit durch die blosse Lektüre der Verordnungsbestimmungen verständlich werde, welche Anforderungen etc. zu erfüllen seien. Ferner stellt die KKA eine ersatzlose Streichung der bisherigen Artikel 16 und 17 fest und plädiert deshalb dafür, insbesondere hinsichtlich der bis anhin in Artikel 17 ausdrücklich festgehaltenen Verpflichtung des BAG, die notwendigen Massnahmen zu treffen um die fristgerechte Datenlöschung und –entfernung sicherzustellen, eine Wiederaufnahme in den Verordnungstext. Der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG schliessen sich der Stellungnahme der KKA an.

BE, GE, LU, VS sowie der ANQ, die BEKAG, das CP, H+, die SVP und der VLSS sind mit dem Entwurf der revidierten Registerverordnung MedBG einverstanden.

AI, AR, GL, NE, SH, SZ, TI und VD schliessen sich grundsätzlich der Stellungnahme der GDK an. Auch BL schliesst sich bezüglich des Änderungsantrags zu Artikel 7 Buchstabe f der GDK an.

AG, AR, LU, NW, TG, die GDK und der VKZS erachten die Totalrevision der Registerverordnung MedBG als sinnvoll, da sie Folge der Revision des MedBG sei, einen Angleich an den Entwurf der

4/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht