Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten
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Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Be-
hörden
SZ beantragt die Prüfung eines einheitlichen Verfahrens für die Anträge auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten. Zudem gehe aus den Erläuterungen nicht hervor, weshalb dafür unterschiedliche Verfahren einzuhalten seien.
Auch für ZG ist die unterschiedliche Regelung der Auskünfte nicht nachvollziehbar und somit nicht gerechtfertigt. Daher beantragt ZG eine Umformulierung von Artikel 13 Absatz 2, so dass ein Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 53 Absatz 2bis MedBG ebenfalls nur elektronisch innerhalb des MedReg oder allenfalls mit einer verschlüsselten E-Mail gestellt werden dürfe. ZG begründet seinen Antrag damit, dass die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten – zu denen Informationen zu hängigen Disziplinarverfahren und aufgehobenen Einschränkungen sowie befristeten Berufsausübungsverbote gemäss Artikel 3 Buchstabe c DSG bzw. gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe b des DSG Zug zählen – via E-Mail über unverschlüsselte Internetverbindungen aus Datenschutz- und Datensicherheitsgründen unzulässig sei.
Artikel 14 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die betroffene Medizinalperson
Der BüAeV, die Gae SO, die Aeg SG sowie die KKA regen an, in Artikel 14 Absatz 2 den Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 in Bezug auf die Stellung des Auskunftsantrags auf elektronischem Weg und eben auch in Papierform zu übernehmen. Dass diese Möglichkeiten bestehen, sei in den Erläuterungen zwar ausdrücklich festgehalten, ergäbe sich jedoch nicht so deutlich aus Artikel 14 Absatz 1. Ziel solle sein, dass die Ärztinnen und Ärzte möglichst einfachen Zugriff auf ihre besonders schützenswerten Daten erhalten.
Artikel 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen
BS stellt fest, dass die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer gehe. Jedoch sei mangels ungefährer Angaben weiterhin offen, wie hoch diese Kosten ausfallen würden. Daher sei die Kostenhöhe für Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer in den Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 4 festzuhalten.
Artikel 18 Gebühren
CP erachtet die Höhe der Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle, d.h. CHF 3000 für die Anbindung sowie jährlich max. CHF 5000 für die konsumierte Datenmenge, als angemessen.
Die pharmaSuisse erachtet es als notwendig, dass Datenlieferantinnen und Datenlieferanten zu Qualitätssicherungszwecken die Möglichkeit haben, Gesamtauszüge der sie betreffenden Daten zu erhalten und beantragt deshalb in Artikel 18 einen weiteren Absatz mit folgendem Wortlaut aufzunehmen „Die Datenlieferanten können unter Wahrung des Datenschutzes zu Zwecken der Qualitätssicherung kostenlos Auszüge aus den sie betreffenden Registerdaten verlangen.“
FR begrüsst grundsätzlich, dass die Kantone als Datenlieferanten von den Gebühren für die Standardschnittstelle zum MedReg befreit sind. Ferner schlägt FR vor, dass ein Teil der Einnahmen des BAG durch die Standardschnittstelle an die Kantone ausgeschüttet werde, insofern diese für die technische Entwicklung der Standardschnittstelle sowie im administrativen Bereich Aufwände hätten.
11/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht