Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten
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und Patienten mit verschiedenen ausländischen Titeln konfrontiert würden während die privatrechtlichen Titel aus der Schweiz aus dem MedReg und somit aus dem Bewusstsein verschwinden würden. Die SSO weist ferner darauf hin, dass der zweite Satz in den Erläuterungen zu Artikel 5 suggeriere, dass andere Einträge als eidgenössische Weiterbildungstitel nicht eingetragen werden dürfen.
Artikel 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Die GST informiert, dass sie zusammen mit dem BLV und der Vetsuisse übereingekommen sind, dass das BLV die Eintragung des FTVT-Titels (Art. 20 TAMV) übernehme. Aus diesem Grund schlägt die GST vor, dass die Registerverordnung MedBG dahingehend angepasst werde, dass neu das BLV für die Eintragung des FTVT-Titels verantwortlich sei. Artikel 6 sei beispielsweise wie folgt zu ergänzen: „Sowie den Weiterbildungstitel „fachtechnisch verantwortliche Tierärztin“ und „fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt“ gemäss Artikel 20 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 ein.“
Als Alternative schlägt die GST vor, Artikel 6 so zu verfassen, dass das BLV für die Eintragung aller Weiterbildungstitel im Bereich des Veterinärwesens zuständig sei, die in der eidgenössischen Gesetzgebung geregelt sind. Eine Auflistung der entsprechenden Titel könne im Anhang des MedReg aufgeführt werden.
Artikel 7 Kantone
JU begrüsst grundsätzlich die Bestimmungen in Artikel 7 und fragt an, ob man die Detailhandelsbewilligung, welche für den Verkauf von Medikamenten nach Artikel 43 HMG obligatorisch sei, für Tierärztinnen und Tierärzte anfügen könne.
Artikel 7 Absatz 1
Eine Klärung des Begriffs „privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung“ in Artikel 7 Absatz 1 sowie der verschiedenen Möglichkeiten der Anwendung im Bereich der Tierärztinnen und Tierärzte wünscht die GST.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
FR schlägt vor, in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c anstelle der zwei Bewilligungsstatus deren vier aufzunehmen, da diese aus seiner Sicht von öffentlichem Interesse seien. Die vorgeschlagenen Bewilligungsstatus seien, mit Ausnahme des letzten, mit dem Entscheiddatum zu ergänzen und lauten: erteilt, verweigert, entzogen und keine Bewilligung. GR und ZH begrüssen die Unterscheidung in Bewilligungsstatus und Aktivitätsangabe, da dies zur Transparenz für die Öffentlichkeit beitrage und somit dem Med-Reg klar entnommen werden könne, ob eine Person gar nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge oder ob sie lediglich ihre Tätigkeit in einem Kanton aufgegeben oder unterbrochen habe. Zudem sei gemäss ZH der bisherige Bewilligungsstatus „abgemeldet“ insofern irreführend gewesen, als dieser Vermerk auch bei Personen hätte geführt werden können, welche auf ihre Bewilligung verzichtet hätten. Die FMH und mit ihr das Collège des Doyens, das SIWF, die SMIFK und der VSAO begrüssen ebenfalls die Aktivitätsangabe, weist aber auf die Wichtigkeit der Sicherstellung hin, dass auch die Ärztinnen und Ärzte, welche eine reduzierte Alterspraxis ausüben, vom Kanton als aktiv eingetragen würden, da diese in der Vergangenheit Probleme mit verweigerten Kostenübernahmen von Arzt- und Medikamentenkosten durch Sozialversicherer erlebt hätten. Unsicherheiten bezüglich den Erläuterungen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c äussern GR, das Collège des Doyens, die FMH, das SIWF, die SMIFK, der VSAO sowie der BüAeV, die Gae SO, die Aeg SG und die KKA. Das Collège des Doyens, die FMH, das SIWF, die SMIFK und der VSAO fragen, was mit einer in den Erläuterungen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen „definitiven Unterbrechung“ gemeint sei und ob diese zum Eintragungsstatus „inaktiv“ führen würde. Die KKA und mit ihr der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG schlagen vor, Vorgaben zur Eintragung der Bewilligungsstatus und der Aktivitätsangabe zu machen. GR geht davon aus, dass unter dem Status „keine Bewilligung“ weitere Gründe als die in den Erläuterungen genannten erfasst werden können und fügt als Beispiele weitere Gründe, die aufgrund kantonalen Rechts zum Status „keine Bewilligung“ führen würden wie den schriftlichen Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung oder das Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit an. Die GST ist der Meinung, dass der Status „keine Bewilligung“ nur in denjenigen Fällen stehen darf, in denen eine Bewilligung aus einem bestimmten Grund abgelehnt wurde;
7/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht