Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) ist seit dem 1. September 20071 in Kraft. Die dazu gehörige Verordnung vom 15. Oktober 20082 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten und wurde per 1. Januar 2015 ein erstes Mal revidiert. Das Parlament hat am 20. März 2015 die Teilrevision des MedBG beschlossen. Ein Ziel der Revision des MedBG und damit auch der Registerverordnung MedBG liegt darin, dass zukünftig alle universitären Medizinalpersonen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sind. Verschiedene neue Bestimmungen des MedBG tragen zu einer besseren Bewirtschaftung der Daten des MedReg bei; sie führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, so werden neu beispielsweise alle vorhandenen Sprachkenntnisse im MedReg eingetragen. Gleichzeitig wird durch die Revision der Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, über die besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind, verbessert. Aus Verhältnismässigkeitsgründen werden neu Disziplinarmassnahmen wie Verwarnungen, Verweise und Bussen fünf Jahre nach ihrer Anordnung im MedReg nicht mehr mit dem Vermerk «gelöscht» versehen, sondern vollständig entfernt. Zudem soll die Bereinigung des MedReg dahingehend sichergestellt werden, dass Todesfälle von universitären Medizinalpersonen mittels Abgleich mit den AHV-Daten der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) festgestellt und die Eintragungen zu verstorbenen universitären Medizinalpersonen dadurch aus dem MedReg entfernt werden können. Die dafür notwendige gesetzliche Grundlage wurde durch die Revision des MedBG geschaffen.

Aufgrund der zahlreichen notwendigen Änderungen wurde die Registerverordnung MedBG im Interesse einer grösseren Benutzerfreundlichkeit und leichteren Auffindbarkeit einer Totalrevision unterzogen.

2 Zum Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren zum Entwurf der Registerverordnung MedBG wurde am 18. März 2016 eröffnet und dauerte drei Monate, bis zum 24. Juni 2016. Die Anhörung wurde für die Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2016 des MedBG sowie die Revisionen der MedBV, der Registerverordnung MedBG, der Prüfungsverordnung MedBG und der Prüfungsformenverordnung gemeinsam durchgeführt. Insgesamt wurden 66 Adressatinnen und Adressaten begrüsst (vgl. Anhang 1, Liste der Anhörungsadressaten), darunter die Kantonsregierungen und interkantonale Organisationen, Organisationen des Gesundheitswesens und die betroffenen Berufsorganisationen. Im Rahmen der Anhörung sind insgesamt 60 Stellungnahmen eingegangen.

Der vorliegende Bericht enthält die Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse, gefolgt von detaillierten Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln.

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

Von den 66 angeschriebenen Anhörungsadressaten haben 43 Stellung genommen, darunter die GDK, 25 Kantone, sowie 17 weitere interessierte Kreise und Organisationen. Es gingen weitere 17 Stellungnahmen von nicht begrüssten Organisationen ein. Der statistischen Übersicht in Anhang 2 können detailliertere Informationen zu den Stellungnehmenden bzw. deren Stellungnahmen entnommen werden.

Die Mehrheit der 60 Stellungnahmen enthält sowohl Rückmeldungen zum Verordnungsentwurf im Allgemeinen, als auch zu einzelnen Artikeln.

11 Organisationen und Kantone haben keine Stellungnahme zur Revision der Registerverordnung MedBG eingereicht.

AR, BL, BS, GR, JU, SO, VD, ZH sowie das Collège des Doyens, das Centre patronal (CP), die FMH,

1 SR 811.11

2 SR 811.117.3

3/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht