Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten
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nicht aber, wenn eine Medizinalperson gar keine Bewilligung beantragt habe. Die GST plädiert deshalb für die Schaffung einer dritten Kategorie, die beispielsweise „keine Bewilligung beantragt“ genannt werden könnte.Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f
ZG und ZH lehnen die Pflicht zur Eintragung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f ab, weil die Pflege dieser Daten erheblichen administrativen Aufwand verursachen und die Qualität der Daten wegen der schlechten Meldedisziplin dennoch unbefriedigend bleiben würden. Sie regen daher an, den Eintrag dieser Daten weiterhin fakultativ zu belassen. Die GDK schlägt vor, in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f die Rechtsform des Betriebs bzw. der Betriebe sowie die UID-Nummer des Betriebs bzw. der Betriebe zu ergänzen, wobei diese Einträge fakultativ zu erfolgen haben. Als Begründung für ihren Vorschlag gibt die GDK an, dass neu alle Ärztinnen und Ärzte, welche privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, in das MedReg einzutragen seien. Hinter dem bisherigen Meldeprozess für die UID stehe die Annahme, dass jede Empfängerin und jeder Empfänger einer Berufsausübungsbewilligung nach MedBG in einer Einzelpraxis oder als einfache Gesellschafterin und einfacher Gesellschafter auf eigene Rechnung in einer Gruppenpraxis tätig sei. Dies müsse aber neu nicht zwingend der Fall sein, denn eintragungspflichtige Medizinalpersonen können nach dem revidierten MedBG auch in einem Betrieb anderer Rechtsform tätig sein. Aufgrund dieser Neuerung würde das Fortführen der bisherigen Meldepraxis zu einer Verzerrung der Informationen über die in einem Kanton oder einer Region bestehenden Versorgungsstrukturen führen. Diese Information sei aber für die Kantone und Gemeinden aus versorgungsplanerischen Gründen bedeutsam. Durch die oben vorgeschlagene Ergänzung der Rechtsform sowie der UID-Nummer des Betriebs bzw. der Betriebe würde es den Kantonen möglich sein, aus dem MedReg nicht nur Informationen zu den einzelnen Personen sondern auch zu den „points of care“ und Unternehmen in den Kantonen und Gemeinden zu gewinnen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g
Die KKA und mit ihr der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG kritisieren die Formulierung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g. Gemäss dieser würden die Kantone zur Angabe der Berechtigung von Leistungsabrechnungen verpflichtet. In den Erläuterungen hingegen sei dieser Abschnitt so formuliert, dass die Angabe der Berechtigung zu Leistungsabrechnungen fakultativ sei. Der BüAeV, die Gae SO, die Aeg SG und die KKA ergänzen, dass andere Inhalte ebenfalls gemäss Erläuterungstext fakultativ und gemäss Verordnungstext aber verpflichtend seien. Sie schlagen daher vor, im Verordnungstext bei denjenigen Artikeln, in welchen die Einträge im MedReg geregelt werden, darauf zu verweisen, dass sich aus Anhang 1 ergebe, welche Einträge fakultativ und welche obligatorisch seien. Der GSASA begrüsst den Eintrag der Information, ob die Medizinalperson als Leistungserbringer nach KVG zugelassen ist und beantragt, dass dieser in der Tabelle auf Position 4.10 öffentlich zugänglich gemacht werde.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h-k
Der GSASA begrüsst eine klare Kontrolle der Zulassung der Selbstdispensation nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben h-k.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe n
FR schlägt eine Neuformulierung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe n dahingehend vor, dass sich die Bewilligungen auf Artikel 37 MedBG beziehen sollen. ZH begrüsst, dass die Angaben in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben n und o der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da dies einem gesellschaftlichen Bedürfnis entspreche und der Patientensicherheit diene.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o
Die GST verlangt, dass die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o gestrichen werden. Aus Sicht der GST sei es nicht notwendig, dass die Öffentlichkeit von einer Verweigerung oder einem Entzug der Bewilligung einer Medizinalperson erfahre. Bei diesen Informationen handle es sich nach Einschätzung der GST um besonders schützenswerte Personendaten und es genüge, wenn diese einzig den zuständigen Behörden sichtbar seien. Das private Interesse der Medizinalperson sei höher zu gewichten als das öffentliche.
Artikel 7 Absatz 2
SZ stellt fest, dass gemäss Artikel 7 Absatz 2 die Kantone auch Angaben der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen im Register eintragen können. SZ regt aufgrund der Revision
8/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht