Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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„Kann-Feld“. Mittlerweile hätten viele Medizinalpersonen keinen Titel und sie als Aufsichtsbehörde können nicht im MedReg festhalten oder prüfen, ob – und falls ja – welcher Titel vorliege.

ZH begrüsst die vollständige Registrierung im MedReg aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, da damit die Überprüfung aller Drittstaatendiplome oder noch nicht anerkannter Diplome aus EU-/EFTA-Staaten durch die MEBEKO einhergehe. Dies diene der Patientensicherheit und der Transparenz.

BS erachtet die in Artikel 3 Buchstabe d formulierte Eintragung der Sprachkenntnisse einer Fachperson durch die MEBEKO im MedReg als sinnvoll.

ZG regt an, die Verwendungszwecke der in Artikel 3 Buchstabe f erwähnten Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Blick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben kritisch zu prüfen und die Erläuterungen allenfalls entsprechend anzupassen. Als Begründung für seine Anregung führt ZG aus, dass er die Erläuterung einer gesetzlichen Grundlage, auf die sich ein systematischer Datenabgleich zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und dem MedReg abstütze, vermisse. Des Weiteren gibt ZG an, dass Artikel 54 Absatz 4 des MedBG bzw. Artikel 54 Absatz 5 des Entwurfs der Änderungen des MedBG vom 20. März 2015 seines Erachtens den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 17 i.V.m. Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) für einen systematischen Datenabgleich im Abrufverfahren nicht genügen. Ferner stellt ZG fest, dass die AHV-Versichertennummer zunehmend als genereller Identifikator für unterschiedlichste Verwaltungsbereiche ausserhalb des Sozialversicherungsrechts verwendet werde. Dies sei aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst bedenklich, da es erlaube, flächendeckende Auswertungen verschiedenster Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger vorzunehmen. ZG regt daher an, in den Fällen, in denen die AHV-Versichertennummer für weitere Zwecke verwendet wird, die gesetzlichen Grundlagen sorgfältig zu prüfen.

Das Collège des Doyens, die FMH, das SIWF, die SMIFK und der VSAO regen an, in Artikel 3 Buchstabe k zwingend ein weiteres Datum (z.B. „Datum des Abschlusses einer gleichwertigen Ausbildung“) aufzunehmen. Aus ihrer Sicht liegt die Problematik darin, dass im Ausstellungsdatum eines Diploms nicht ersichtlich sei, wann die Schlussprüfung absolviert und somit die Ausbildung abgeschlossen worden sei. Die Organisationen, welche eidgenössische Weiterbildungstitel erteilen, seien zwingend auf das Datum der Schlussprüfung angewiesen, denn nur so lasse sich der Zeitpunkt bestimmen, ab wann Weiterbildungsperioden angerechnet werden können.

Die KKA und mit ihr der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG erachten die vollständige Registrierung aller universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf ausüben, als wichtige Änderung der Registerverordnung und begrüssen diese vollumfänglich.

Artikel 4 BAG

Die KKA und mit ihr der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG sowie die santésuisse begrüssen grundsätzlich den regelmässigen Abgleich der AHV-Daten der ZAS mit dem MedReg. Die KKA sowie der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG weisen aber darauf hin, dass zur Wahrung des Datenschutzes sicherzustellen sei, dass sich der Datenabgleich auf die Daten zu Todesfällen beschränke. Zudem begrüssen sie, dass der Eintrag des Todesdatums durch das BAG eine Entfernung der Daten im Öffentlichkeitsmodul des MedReg auslöse.

JU begrüsst die Rolle des BAG zur Entfernung und Löschung von schützenswerten Daten.

Artikel 5 Weiterbildungsorganisationen

ZH sowie die VKZS sprechen sich dafür aus, dass eine Löschung von privatrechtlichen Weiterbildungstiteln (wie z.B. der WBO SSO), die nach einer gewissen Zeit rezertifiziert werden müssen, erfolgen solle, wenn keine Rezertifizierung eingereicht werde.

Für den GSASA, die pharmaSuisse und die SSO ist es wichtig, dass sie privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Artikel 5 Absatz 3 weiterhin eintragen können, da die Kantone diese Registereinträge für die Erteilung ihrer Bewilligungen konsultieren. Die SSO befürchtet, dass andernfalls die Patientinnen

6/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht