Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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des Gesetzes und der damit einhergehenden Ausweitung des Geltungsbereichs von der „selbständigen“ Berufsausübung auf die „privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung“ an, im abschliessenden Erläuterungsbericht Beispiele für Bewilligungen aufzuzeigen, welche sich auf kantonales Recht stützen. Die GST wünscht, dass nur Tierärztinnen und Tierärzte, welche ihren Beruf privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine Berufsausübungsbewilligung benötigen. Hingegen sollen Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht keine Berufsausübungsbewilligung benötigen. Ferner soll, für den Fall dass einzelne Kantone dennoch für Tierärztinnen und Tierärzte, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, eine Berufsausübungsbewilligung vorsehen, diese im MedReg ersichtlich sein und zudem die bestehenden gesetzlichen kantonalen Grundlagen aufgeführt werden. Im Sinne der Transparenz müsse weiter im MedReg geregelt werden, wer zu welcher „Kategorie“ gehöre.

Artikel 7 Absatz 3

Die GST begrüsst grundsätzlich die Vorgabe, dass nach Artikel 7 Absatz 3 Dienstleistungserbringende im MedReg eingetragen werden sollen. Sie geht davon aus, dass die angestellten Tierärztinnen und Tierärzte selber für ihre Eintragung im MedReg verantwortlich seien.

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c-d

BS würde es begrüssen, wenn eine Präzisierung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c in den Erläuterungen erfolgen würde. Es solle also präzisiert werden, wie die Einhaltung der 90-Tage-Regelung in der Praxis konkret kontrolliert werden könne. ZH begrüsst grundsätzlich die Ergänzung der Meldeinhalte betreffend der 90-Tage-Dienstleistungserbringung, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die kantonale Vollzugsbehörde nur von der Aufnahme der Tätigkeit, nicht aber vom Enddatum oder von der Tatsache, dass die 90-Tage-Dienstleistung pro Kalenderjahr ausgeschöpft sei, Kenntnis erhalte. Daher beantragt ZH, auf diese Bestimmung zu verzichten. Die SPO kritisiert grundsätzlich die Unvollständigkeit der Vorgaben zu den Eintragungspflichten der Kantone in Artikel 7. So fehle die Verpflichtung der Kantone, zu registrieren, ob eine Ärztin bzw. ein Arzt eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer im Bereich der 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. ZG regt an, bei Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c und d den Zusatz „fakultativ“ anzubringen, wobei bei Buchstabe d dieser Zusatz nur die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe f zu umfassen habe. ZG begründet seinen Antrag mit dem enormen administrativen Aufwand, den die Pflege der Daten bedeuten würde. Des Weiteren solle der Verweis auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d überprüft und gegebenenfalls gestrichen werden: ZG geht davon aus, dass Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer gestützt auf ihre Berufsausübungsbewilligung des Herkunftskantons tätig seien und deshalb – sofern sie selbst abrechnen – über ihren Praxisstandort im Herkunftskanton abrechnen. Demzufolge würden sie der KVG-Zulassungsbestimmung ihres Herkunftskantons unterliegen.

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Bezüglich Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a kritisieren FR und ZH, dass nicht verständlich sei, weshalb die aufgehobenen Einschränkungen als sensible Daten gelten währenddessen die Einschränkungen und Auflagen selbst, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe n geregelt sind, nicht zu den sensiblen Daten gehören. Zudem äussert FR die Vermutung, dass es sich in Buchstabe a um ein redaktionelles Versehen handeln könne, da sich Buchstabe a nur auf die Aufhebung der Einschränkungen und nicht auch auf die Aufhebung der Auflagen beziehe. FR schlägt eine Neuformulierungen von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a vor. In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a sollen die Auflagen ergänzt werden.

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h

Mit Blick auf die Gleichbehandlung von in ambulanten Einrichtungen angestellten universitären Medizinalpersonen erachtet es BS als wichtig, dass neu die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h genannten Disziplinarmassnahmen gestützt auf kantonales Recht als besonders schützenswerte Personendaten ebenfalls über den geschützten Bereich dem BAG gemeldet werden. Anders hingegen schätzt TG die Bestimmung der Meldung von schützenswerten Personendaten wie Begründung von kantonalen Entscheiden, Verwarnungen, Verweisen, erteilten Bussen, Verboten etc. gemäss Artikel 7 Absatz 4 ein. Gemäss TG würde die Meldung dieser Daten das MedReg zu einem unnötigen Sündenregister machen. Eine Meldung sensibler Daten an das zentrale BAG sei daher für TG nicht zwingend erforderlich, weil

9/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht