Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 17 Seiten

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Anhang 1

ZH begrüsst, dass neu alle zu erfassenden und zu meldenden Daten in Anhang 1 aufgeführt werden. Dies verbessere gemäss ZH die Übersichtlichkeit und vereinfache die Rechtsanwendung.

Das SIWF und der VSAO beantragen, in Anhang 1 bei den verantwortlichen Datenlieferanten die akkreditierte Organisation SIWF aufzuführen („FMH / SIWF“).

Die KKA und mit ihr der BüAeV, die Gae SO und die Aeg SG begrüssen, dass die Versichertennummer der AHV in Ziffer 1.11 des Anhangs 1 auch auf Anfrage hin nicht mehr öffentlich zugänglich sei. Dies komme dem Schutz der persönlichen Daten der registrierten Personen zugute.

Die KKA stellt fest, dass Artikel 8 der aktuell in Kraft stehenden Registerverordnung MedBG im Entwurf der revidierten Fassung entfallen sei. Der Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Es sei zwingend notwendig, dass die in Anhang 1 geregelten Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und Datenlieferanten mittels Verweis im Verordnungstext implementiert und somit verbindlich werden. Dies sei insbesondere zur Gewährleistung der schonenden Bearbeitung der Daten der eingetragenen Medizinalpersonen unentbehrlich. Daher beantragt die KKA, die Regelung im bisherigen Artikel 8 neu als Artikel 9 oder in Ergänzung zu Artikel 9 wieder aufzunehmen.

ZG beantragt, die Unterscheidung zwischen besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 und die übrigen schützenswerten Personendaten bzw. „gewöhnlichen“ Personendaten mit Blick auf das DSG kritisch zu prüfen und allfällige Widersprüche zu bereinigen. Grundsätzlich begrüsst ZG, dass in Anhang 1 neu alle Personendaten aufgeführt werden. ZG stellt fest, dass gemäss Legende mit dem Buchstaben S die besonders schützenswerten Personendaten gekennzeichnet werden. Tatsächlich mit dem Buchstaben S gekennzeichnet seien aber lediglich die Daten gemäss Ziffer 6.1 bis 6.10 des Anhangs. Nach der Definition von Artikel 3 Buchstabe c DSG handle es sich indessen auch bei Ziffer 4.19 (Verweigerung oder Entzug der Bewilligung mit Entscheiddatum) des Anhangs um besonders schützenswerte Personendaten. Sofern Daten gemäss Ziffer 4.3, 4.15, 4.16, 4.17 und 4.18 des Anhangs im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren stehen, würde es sich auch hier grundsätzlich um besonders schützenswerte Personendaten handeln. ZG weist insbesondere darauf hin, dass allein die Auflistung gewisser Daten unter Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 4 für die Definition, ob es sich um „gewöhnliche“ oder um besonders schützenswerte Personendaten handle oder nicht, nicht relevant sein könne. Massgebend hierfür seien allein die Definitionen des Datenschutzrechts.

Anhang 2

Das SIWF und der VSAO schlagen eine Präzisierung bei den privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen vor. Die Formulierung „Folgende privatrechtliche Fähigkeitsausweise FMH“ soll in „Folgende privatrechtliche Fähigkeitsausweise des SIWF“ geändert werden.

12/17 Februar 2017_Registerverordnung MedBG_Anhörungsbericht