Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten
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tatsächlich zu tun, soll deshalb nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV verankert werden.
Wie oben unter Ziff. 1.3.2 dargelegt, hat Artikel 175 Absatz 4 BV aufgrund der Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe in erster Linie deklaratorischen Charakter. Aber gerade weil die Wirkung dieser Bestimmung auf der symbolischen Ebene liegt, sollte auf eine äquivalente Formulierung in allen Sprachfassungen Wert gelegt werden. Dabei hat sich die Kommission dafür entschieden, die im sprachlichen Alltagsgebrauch als verbindlicher empfundene Formulierung gemäss dem heutigen französischen und italienischen Verfassungstext zu übernehmen. Demnach soll festgehalten werden, dass die unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat „vertreten sind“.
2.3 Kommissionsminderheit: Nichteintreten
Eine Minderheit der Kommission spricht sich gegen die Erhöhung der Anzahl Mitglieder des Bundesrates aus. Die Wahl von Angehörigen unterschiedlicher Landesgegenden und Sprachregionen in den Bundesrat sei eine Frage des politischen Willens und könne nicht durch eine strukturelle Reform erreicht werden. Wenn der Bundesversammlung die regionale und sprachliche Vielfalt der Schweiz wichtig sei, werde sie sich um eine ausgewogene Zusammensetzung der Landesregierung bemühen, unabhängig davon wie viele Mitglieder diese zählt. Die Bundesversammlung habe dies übrigens seit Gründung des Bundesstaates immer wieder getan. Ein Blick in die Statistik zeige, dass über die ganze Zeit hinweg die sprachlichen Minderheiten sogar überproportional zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung im Bundesrat vertreten waren. Es sei denn auch davon auszugehen, dass das Fehlen einer Tessiner Vertretung in den letzten Jahren nur ein vorübergehender Zustand ist, der hoffentlich bald behoben wird.
Die Organisation der Regierung sollte nicht auf die möglichst breite Vertretung verschiedener Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sein, sondern eine bestmögliche Ausübung der Regierungstätigkeit ermöglichen. Die Regierung sei kein Repräsentationsorgan, sondern ein Leitungs- und Vollzugsorgan. Damit sie ihre Aufgaben auch in Zukunft wahrnehmen könne, müsse die Regierung als Gesamtes agieren können. Bisherige Reformbemühungen zielten denn auch darauf ab, die Funktion des Regierungsorgans zu stärken, damit der zunehmenden Departementalisierung entgegenwirkt werden kann. Mit der Erhöhung der Anzahl Regierungsmitglieder würde jedoch das Gegenteil erreicht: Aufgrund der geringeren Einflussmöglichkeiten in der Regierung würden sich die Bundesratsmitglieder auf ihre Departemente konzentrieren. Damit eine solche Regierung noch funktionieren kann, bräuchte es eine straffe Führung durch ein starkes Bundespräsidium. Dessen Kompetenzen müssten ausgeweitet werden, allenfalls müsste auch eine Verlängerung der Amtsdauer ins Auge gefasst werden. Dies würde allerdings die Funktionsweise des schweizerischen Kollegialsystems in Frage stellen, welches von der Gleichwertigkeit aller Regierungsmitglieder ausgeht.
Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass mehr interdepartementale Schnittstellen entstehen und die Abläufe in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verkompliziert werden. Es entstünde zusätzlicher Koordinationsbedarf. Eine Vergrösserung der