Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten
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weniger Bedeutung zugemessen werden. Dies wäre das Gegenteil dessen, was die Kommission mit der Erhöhung der Anzahl Mitglieder bewirken will.
Im Weiteren wird in allen drei Sprachen neu der Begriff „Sprachregionen“ verwendet. Der im bisherigen französischen und italienischen Verfassungstext verwendete Begriff „Sprachgemeinschaften“ führt insofern in die Irre, als damit Personengruppen mit gemeinsamer Sprache gemeint sind. Die italienische Sprachgemeinschaft wäre somit auch durch eine in Bern lebende Seconda italienischer Muttersprache vertreten. Es geht jedoch darum, dass gewisse Sprachräume vertreten sind; der territoriale Bezug steht im Vordergrund. Angestrebt wird z.B. die Vertretung italienischsprachiger Personen, die in einer Region leben, in welcher hauptsächlich italienisch gesprochen wird. Dies gilt auch für eine Person, welche aus dem italienischsprachigen Teil Graubündens stammt, so wie eine Person aus dem rätoromanischen Teil dieses Kantons die rätoromanische Sprachregion vertreten kann. Durch den territorialen Bezug des Begriffs „Sprachregionen“ wird auch klar gestellt, dass es um die Vertretung der vier Landessprachen gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung geht.
Die Kommission ist sich allerdings bewusst, dass in unserem mehrsprachigen und kleinräumigen Land insbesondere auch aufgrund der gestiegenen Mobilität solche Zuordnungen nicht immer eindeutig vorgenommen werden können. Die Bundesversammlung wird in jedem einzelnen Fall zu entscheiden haben, ob ein bestimmter Kandidat oder eine bestimmte Kandidatin eine konkrete Sprachregion glaubwürdig vertreten kann. Wichtiges Kriterium für diese Beurteilung wird die Verbundenheit der Person mit der Region sein, wofür die politische Vergangenheit ein wichtiger Hinweis sein kann: Wenn sich eine Person jahrelang in verschiedenen politischen Gremien in einer bestimmten Sprache betätigt hat, dann ist diese Person wahrscheinlich der entsprechenden Sprachregion zuzuordnen, auch wenn die Muttersprache ursprünglich eine andere war.
Noch schwerer fassbar ist der Begriff „Landesgegenden“. Er kommt in der Bundesverfassung auch in Artikel 103 vor, wonach der Bund „wirtschaftliche bedrohte Landesgegenden“ unterstützten kann. In diesem Zusammenhang wird darunter „ein durch die geografische Lage als Einheit erscheinendes Gebiet“6 verstanden. Im hier vorliegenden Fall geht es darum, die Bundesversammlung bei Bundesratswahlen anzuweisen, die Vielfalt der Schweiz nicht nur in sprachlicher Hinsicht zu beachten, sondern auch in regionaler. So wäre die Deutschschweiz durch fünf Zürcher oder Zürcherinnen schlecht vertreten. Die Bestimmung mag somit Stimmen aus der Ostschweiz oder der Innerschweiz unterstützen, wonach auch sie bei Bundesratswahlen wieder einmal Berücksichtigung finden sollen. Das Adjektiv „unterschiedlich“ soll auf die grosse Vielfalt der Regionen unseres Landes hinweisen.
Es sollen weder im Verfassungstext noch hier Zahlen genannt werden, mit wie vielen Personen die Landesgegenden und die Sprachregionen im Bundesrat vertreten sein sollen. Die Bundesversammlung wird lediglich dazu angehalten, für eine „angemessene“ Vertretung zu sorgen. Ob eine bestimmte Landesgegend oder eine bestimmte Sprachregion „angemessen“ vertreten ist, wird politisch zu definieren sein. Keinesfalls soll der Begriff auf eine prozentuale Verteilung hinweisen. Eine solche Zuteilung kann schon allein deswegen nicht vorgenommen werden, weil aufgrund der unbestimmten Begriffe eine genaue Zuordnung einer Person zu einer
6 Hettich, St. Galler Kommentar zu Art. 103 BV, Rz. 12.