Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten

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1.3 Die Formulierung von Artikel 175 Absatz 4 BV

1.3.1 Die Entstehungsgeschichte von Artikel 175 Absatz 4 BV

Die Bundesverfassung von 1848 sah bezüglich der regionalen Herkunft von Mitgliedern des Bundesrates einzig die Bestimmung vor, dass nicht mehr als ein Mitglied aus dem „nämlichen“ Kanton gewählt werden darf. Dabei handelte es sich um eine Nichtwählbarkeitsbestimmung. Somit waren Stimmen ungültig, welche für einen Kandidaten oder eine Kandidatin abgegeben wurden, der oder die dem gleichen Kanton zuzuordnen ist wie ein bereits gewähltes Mitglied des Bundesrates. Diese „Kantonsklausel“ wurde immer wieder in Frage gestellt. Insbesondere nach Wahlen wurden regelmässig Vorstösse zu ihrer Abschaffung eingereicht. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates unterbreitete am 28. Oktober 1993 einen Entwurf, mit welchem sie die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung vorschlug (93.452 Pa.Iv. Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat, BBl 1993 IV 554).

Während die Vorlage zur ersatzlosen Streichung der „Kantonsklausel“ im Nationalrat am 30. Januar 1995 angenommen wurde, beschloss der Ständerat am 3. Oktober 1995 Nichteintreten (AB 1995 N 173, AB 1995 S 970). Im Hinblick auf die anstehende Totalrevision der Bundesverfassung wurde die Vorlage dann sistiert, bevor sich der Nationalrat erst am 15. Juni 1998 wieder dazu äusserte. Nachdem es nicht gelungen war, die Streichung der „Kantonsklausel“ im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vorzunehmen, beschloss der Nationalrat den Weg der Partialrevision zu beschreiten und entschied sich deshalb für Festhalten an der Vorlage (AB 1998 N 1194).

Dieses Vorgehen der Streichung der „Kantonsklausel“ im Rahmen einer Partialrevision der Verfassung fand zwar im Ständerat Zustimmung, doch tat sich dieser immer noch schwer mit der ersatzlosen Streichung. Auf Antrag seiner Staatspolitischen Kommission entschied deshalb der Rat am 28. September 1998 die „Kantonsklausel“ durch die Bestimmung zu ersetzen, wie sie in Artikel 175 Absatz 4 der heute geltenden Verfassung enthalten ist. Ein Vorschlag für die Aufnahme einer weiteren Bestimmung, wonach die Mitglieder aus mindestens fünf verschiedenen Kantonen stammen müssten, fand im Rat keine Mehrheit (AB 1998 S 953). Der Nationalrat schloss sich am 6. Oktober 1998 dem Vorschlag des Ständerates an (AB N 1998 2025). Volk und Stände hiessen die Verfassungsänderung am 7. Februar 1999 gut.

1.3.2 Die sprachliche Redaktion von Artikel 175 Absatz 4 BV

Die heutige Bestimmung in Art. 175 Abs. 4 BV fand also aufgrund eines Antrags der Staatspolitischen Kommission des Ständerates Eingang in die Vorlage. Die von der Kommission vorgeschlagene und von beiden Räten beschlossene Formulierung lautete auf Deutsch: „Bei der Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.“ Auf Französisch wurde formuliert: « Lors de l’élection, on veillera à ce que les diverses régions du pays et les régions linguistiques soient équitablement représentées au Conseil fédéral» (AB S 1998 952).