Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten
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Regierung würde also eine Bürokratisierung mit sich bringen bei gleichzeitiger Schwächung des Regierungsorgans.
Eine weitere Kommissionsminderheit stellt für den Fall, dass auf die Vorlage eingetreten wird, den Antrag, Artikel 175 Absatz 1 BV beim geltenden Recht zu belassen. Die Minderheit hat nichts dagegen, dass Artikel 175 Absatz 4 BV sprachlich besser formuliert wird. Sie ist jedoch der Ansicht, dass eine bessere Berücksichtigung der verschiedenen Sprachregionen und Landesgegenden auch dann möglich sei, wenn der Bundesrat aus sieben Mitgliedern besteht.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesbeschluss über die angemessene Vertretung der Sprachregionen in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern
Art. 175 Abs. 1
In Artikel 175 Absatz 1 wird die Zahl „sieben“ durch „neun“ ersetzt.
Art. 175 Abs. 4
Dieser Absatz soll neu so formuliert werden, dass die verschiedenen Sprachversionen auch in der umgangssprachlichen Wahrnehmung besser übereinstimmen. Dies ist wichtig aufgrund der hohen symbolischen Bedeutung dieser Bestimmung. Der Verfassungsgeber will damit signalisieren, dass die Bundesversammlung der Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen in der Landesregierung grosse Beachtung schenken soll, auch wenn diese Kriterien aufgrund ihrer Unbestimmtheit keine Wählbarkeitsvoraussetzung darstellen können. Die Nichtbeachtung der Kriterien kann somit auch nicht rechtlich sanktioniert werden. Mit der Neuformulierung der Bestimmung ist denn auch keine Änderung des geltenden Rechts beabsichtigt.
Die unterschiedliche Wahrnehmung der bisherigen Formulierungen von Artikel 175 Absatz 4 basiert insbesondere darauf, dass die deutsche Version im Sinne einer Pflichtnorm formuliert ist, indem sie die Bundesversammlung in die Pflicht nimmt, die französische und die italienische Versionen hingegen einen Anspruch der Landesgegenden und Sprachregionen stipulieren. Obwohl dies rechtlich keine Auswirkungen hat (vgl. oben Ziff. 1.3.2), hat die unterschiedliche Formulierung doch zu Irritationen geführt. Die Kommission hat sich entschieden, die deutsche Formulierung an die französische und italienische Version anzupassen. Somit soll auch im deutschen Text formuliert werden, dass die unterschiedlichen Landesgegenden und die Sprachregionen vertreten sein sollen. Die Kommission ist sich bewusst, dass die bisherige deutsche Formulierung von Absatz 4 vielleicht besser zum Ausdruck bringt, was diese Bestimmung zu leisten vermag, nämlich die Bundesversammlung nachhaltig aufzufordern, die Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen ernst zu nehmen. Indes würde die Anpassung der französischen und der italienischen Version an die umgangssprachlich als schwächer empfundene deutsche Version als falsches Signal wahrgenommen. Es könnte der falsche Eindruck entstehen, der Vertretung der Landesgegenden und Sprachregionen solle