Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten
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Sprachregion oder Landesgegend nicht immer präzis vorgenommen werden kann. Kommt hinzu, dass sich eine prozentuale Verteilung gemäss dem Bevölkerungsanteil für die sprachlichen Minderheiten wohl eher negativ auswirken würde.
Es kann schliesslich darauf verwiesen werden, dass der Begriff „angemessen vertreten“ auch in anderen Gesetzen mit „équitablement représenté“ bzw. „equamente rappresentato“ übersetzt ist. Die Formulierungen sind also äquivalent und in der Gesetzessprache geläufig, wenn es um die Vertretung bestimmter Bevölkerungsgruppen in Gremien geht. Beispielhalft erwähnt werden sollen hier Art. 117 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) sowie Art. 40 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes (SR 951.11).
Die Kommissionsminderheit spricht sich dafür aus, wie im bisherigen deutschen Verfassungstext in allen drei Sprachen eine Formulierung zu wählen, wonach die Bundesversammlung darauf zu achten habe, dass die unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen vertreten sind. Diese Formulierung gebe ehrlicher zum Ausdruck, was mit der Bestimmung gemeint sei: Die Bundesversammlung werde verpflichtet, bei der Wahl die Herkunft der Kandidierenden zu berücksichtigen. Die von der Kommission gewählte Formulierung, wonach die Landesgegenden und Sprachregionen „vertreten sind“, könnte den falschen Eindruck erwecken, diese Vertretung könne rechtlich eingefordert werden, was jedoch angesichts der fehlenden Rechtsfolge und der fehlenden Rechtsmittel nicht möglich ist.
Ziff. II Abs. 2
Die Verfassungsbestimmungen in Art. 175 Abs. 1 und 4 sind direkt anwendbar und treten somit gemäss Art. 195 BV nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Dies bedeutet, dass nach Annahme in der Volksabstimmung eine Vakanz von zwei Sitzen im Bundesrat besteht. In sinngemässer Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) müssten diese Vakanzen bereits in der auf die Volksabstimmung folgenden Session besetzt werden. Dieser kurze Zeitraum würde es den Parteien wohl kaum ermöglichen, die Bundesratswahlen seriös vorzubereiten. Zudem könnte bereits der Abstimmungskampf mit Personalfragen verknüpft werden, was einer sachlichen Auseinadersetzung mit der Problematik hinderlich wäre.
Es wird deshalb vorgesehen, dass die Verfassungsänderung erst auf Beginn des ersten Jahres nach der Gesamterneuerung des Nationalrates, welche nach Annahme der Verfassungsänderung durch Volk und Stände stattfindet, in Kraft tritt. Die Volksabstimmung wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2017, spätestens im Jahr 2018 stattfinden. Somit wird die Bundesversammlung bei der Gesamterneuerung des Bundesrates 2019 erstmals neun Mitglieder wählen.