Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/9: 13.443 n Pa.Iv. SPK-NR. Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern · 20 Seiten
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Die parlamentarische Redaktionskommission, die den Wortlaut der Erlasse formell überprüft und deren endgültige Fassung für die Schlussabstimmung festlegt, hat die beschlossene Bestimmung in den drei Sprachen überarbeitet. Die in der Schlussabstimmung vom 9. Oktober 1998 angenommene Bestimmung lautete auf Deutsch: „Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind“, auf Französisch: „Les diverses régions et les communautés linguistiques doivent être équitablement représentées au Conseil fédéral“, und auf Italienisch: „Le diverse regioni e le componenti linguistiche del Paese devono essere equamente rappresentate“. Die Änderung im französischen Text („communautés linguistiques“ statt „régions linguistiques“) erfolgte aus sprachlichen Gründen: Es sollte verhindert werden, dass das Wort „régions“ zweimal in demselben Satz vorkommt. Ähnliche Überlegungen galten für die Anpassung der italienischen Fassung.
Die deutsche Formulierung „Rücksicht nehmen“ mag prima vista als weniger rigide empfunden werden als die französische oder italienische Fassung, deren Wortlaut jeweils eine „Muss-Vorschrift“ enthält. In einer Stellungnahme vom 16. April 2013 zuhanden der SPK des Nationalrates wies das Sekretariat der Redaktionskommission jedoch darauf hin, dass das Verb „devoir / dovere“ im richtigen Zusammenhang gesehen werden muss: Es steht im Gegensatz zum Indikativ Präsens, der in den ersten drei Absätzen von Artikel 175 BV verwendet wird und dort verbindliche Regeln ausdrückt. Wird das Verb „devoir / dovere“ als Gegensatz zu einer Bestimmung verwendet, die im Indikativ steht, und bezieht es sich nicht auf eine bestimmte Handlung, die vom Adressaten der Norm zu erfüllen ist, so schwächt es die Verbindlichkeit der Bestimmung und verleiht ihr optativen Charakter.
Von Bedeutung ist zudem die historische Auslegung: Der Bundesversammlung ging es damals darum, die als zu rigide empfundene Kantonsklausel zu lockern. Die vorgeschlagene offene Formulierung sollte die nötige Flexibilität bei der Wahl offenlassen, sodass beispielsweise auch die Erfahrung der zur Wahl stehenden Personen angemessen berücksichtigt werden kann. Das Parlament hat einen gewissen Spielraum, inwieweit es bei Bundesratswahlen dem Föderalismus unter Berücksichtigung des geografischen und des sprachlichen Kriteriums Rechnung tragen möchte (vgl. dazu auch Antwort des Bundesrates vom 16. Mai 2012 auf die Interpellation Carobbio Guscetti 12.3264 „Artikel 175 der Bundesverfassung. Vertretung der Landessprachen im Bundesrat“).
Kommt hinzu, dass die Formulierung für die Rechtswirkung keine Rolle spielt, denn die Bestimmung ist unabhängig von ihrem Wortlaut rechtlich weder erzwingbar noch sanktionierbar. Im St. Galler-Kommentar der BV ist dazu nachzulesen: „Abs. 4 enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, die der BVers bewusst breiten Ermessensspielraum einräumen. … Das Gebot zur Rücksichtnahme ist ein verpflichtender Auftrag an das Parlament; rechtlich erzwingbar oder sanktionierbar ist sie letztlich nicht. In den Räten bestand denn auch nicht die Meinung, dass diese Begriffe im Gesetz konkretisiert werden sollten.“2. Französischsprachige Kommentatoren zitieren zwar die französische Version, betonen aber auch die Flexibilität der Regel, die der Bundesversammlung einen gewissen Handlungsspielraum gewähre.3
2 Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zu Art. 175 BV, Rz. 26.
3 Aubert, Jean-François / Mahon, Pascal: Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zurich 2003, S. 1337f.