Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
Artikel 4 Inhalt des Gesuchs
Absatz 1: BS, BL, SSV, HKBB und FHNW begrüssen, dass die Kriterien für die Anerkennung von neuen Hochschulen restriktiv angewendet werden, die V-HFKG verschärfe jedoch das HFKG in Bezug auf den Nachweis eines öffentlichen Bedürfnisses für die angebotenen Studiengänge. BS, SSV und HKBB beantragen, Absatz 1 entsprechend zu präzisieren. BL beantragt, Absatz 1 Buchstabe c zu streichen. UniFR beantragt, Absatz 1 Buchstabe d zu streichen, da dieser der Hochschulautonomie nicht Rechnung trage. Auch GE und VD erscheinen der Buchstabe d als überflüssig, da Buchstabe c dieses Absatzes bereits das Anliegen erfüllt. NE fragt sich, ob das Kriterium in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d nicht demjenigen in Buchstabe c entspricht und verlangt eine Prüfung, ob Buchstabe d zwingend beibehalten werden muss. SAR/AAQ weisen darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Akkreditierungsrichtlinien HFKG5 gefordert wird, dass eine Hochschule, die eine institutionelle Akkreditierung erlangen möchte, über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre Tätigkeit langfristig aufrecht zu erhalten. Hier sehen SAR/AAQ einen Widerspruch zur Regelung in Artikel 4 V-HFKG, da eine Beitragsberechtigung nur mit einer bereits bestehenden institutionellen Akkreditierung möglich ist.
Absatz 2 und 3: Für BS, BL, SSV, HKBB und FHNW ist unklar, wie bestehende Hochschulen den Mehrwert gegenüber bestehenden Einrichtungen nachweisen können. Gemäss BS, BL und FHNW soll es nicht um die "Anerkennung von Hochschulen" sondern um die "Anerkennung der Beitragsberechtigung" gehen (auch bei Abs. 3). BS, BL, SSV und HKBB beantragen, Absatz 2 entsprechend zu präzisieren. BL beantragt, auch Absatz 3 entsprechend anzupassen. Gemäss UniFR findet Absatz 2 nur auf "neue" Hochschulen Anwendung, dies soll klargestellt werden.
SWIR merkt an, dass der Begriff "valeur ajoutée" nicht präzise genug sei und nicht dem HFKG entspreche, SWIR empfiehlt, den Wortlaut des Gesetzes zu übernehmen («le complément, l'extension ou le choix alternatif pertinent»).
Artikel 5 Überprüfung der Voraussetzungen
Für ZH ist der vorgeschlagene Zeitraum etwas kurz, aber in Anbetracht der Vierjahresperiodizität der BFI-Botschaft nachvollziehbar. Für ZH ist jedoch angezeigt, dass der Aufwand für die Überprüfung in einem angemessenen Rahmen gehalten wird. GE erscheint die Vierjahresfrist als nicht kohärent zur Frist der institutionellen Akkreditierung.
Artikel 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge
NE schlägt vor, bei Variante 1 für die FH (Art. 7 Abs. 3) einen Verteilschlüssel von 90% und 10% während einer Übergangsphase vorzusehen, die der nächsten BFI-Periode entspricht (d.h. bis 2020). Nach Ablauf dieser Frist soll Variante 1 vollständig zur Anwendung kommen.
Artikel 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten
VD fordert eine Präzisierung des Begriffs «ausländische Studierende» in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b. GE stellt fest, dass «coûts de référence liés à l'enseignement» verwendet wird, im Gesetz spricht man jedoch von «coûts de référence».
GE, VD und VS möchten, dass auf Verordnungsstufe definiert wird, was unter "Studiengebühren" (Abs.
3) zu verstehen ist, um Schwierigkeiten bei der Auslegung zu verhindern. TI wünscht, dass die an gewissen Universitäten vorhandene Unterscheidung zwischen Grundgebühren – die auf den ersten Blick bescheiden sind – und weiteren Gebühren und Abgaben berücksichtigt wird. VD vertritt die Ansicht, dass der in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehene Mechanismus gemäss Artikel 51 Absatz 8 HFKG der Plenarversammlung zur Anhörung unterbreitet werden sollte. Dass die Studiengebühren einen Teil der Ausbildungskosten abdecken, bedeutet nicht, dass diese Deckung die betroffene Hochschule entlastet. GE befürchtet, dass die Regelung eine negative Auswirkung auf die Zahl der ausländischen Studierenden haben könnte.
Gemäss economiesuisse sollte die Lehre ausschliesslich Bachelor- und Masterstudierende umfassen.