Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
Artikel 15 Teuerungsberechnung
ZH möchte Absatz 1 anpassen. Das Bundesamt für Statistik führt für sieben Grossregionen einen separaten Investitionskostenindex, somit wäre es für ZH sachgerecht, wenn dieser regionalisierte Baupreisindex angewendet würde.
Artikel 14 Umwidmung
Gemäss VD sollten die Begriffe «angemessener Aufwand» und «wie Umbaukosten» im Zusammenhang mit der Umwidmung geklärt werden.
Artikel 16 Anrechenbare Raumfläche
AG möchte, dass der Begriff "Nutzfläche der Räume gemäss SIA 416" dahingehend präzisiert wird, dass ersichtlich wird, welche Flächendefinitionen durch den Bund subventioniert werden und welche nicht.
Artikel 17 Raumtypen und Flächenwerte pro Quadratmeter (BKP 1–3 und 52) sowie Zu-
schläge
Für GE sind die vorgeschlagenen Werte deutlich tiefer als die aktuellen Werte. Für FR ist das neue Berechnungsmodell nur unter der Bedingung annehmbar, dass die Anwendung der neuen Typologie und der neu festgelegten Werte finanziell neutral bliebt. Wenn sich herausstellen sollte, dass dieses Berechnungsmodell gegenüber dem UFG zu geringeren Beiträgen führt, müssten die Werte angepasst werden. Betreffend Zuschläge für die Ausstattung erachtet FR die künftige Anwendung als unklar und wünscht eine Regelung in der Verordnung, wonach diese Zuschläge stets voll gewährt werden, da es sich ja um Mittelwerte handle. KHS und KMHS schlagen eine Ergänzung der sieben Raumtypen mit dem Typus "Spezialräume Künste" vor (Erfahrungswerte bereits realisierter oder geplanter Kunsthochschulbauten könnten zur Schaffung entsprechender Grundlagen herangezogen werden). SES und NGO schlagen einen neuen Titel vor: «Mindestanforderungen an einzelne Raumtypen». VSS, SES und NGO beantragen einen neuen Absatz 2: «Die energetischen Mindestanforderungen an einzelne Raumtypen richten sich nach den nachhaltigen Gebäudestandards SNBS und den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn).». VSS, SES und NGO beantragen einen neuen Absatz 3: «Die Mindestanforderungen zum hindernisfreien Bauen bei einzelnen Raumtypen richten sich nach der SIA-Norm 500.».
VD begrüsst den Willen zur Vereinfachung der Beitragsberechnung, die sich namentlich in der gegenüber heute geringeren Anzahl Raumtypen ausdrückt. Allerdings sei festzustellen, dass damit die Flächenwerte für die neuen Raumtypen sowie der Ausstattungszuschlag (Art. 17) unter denjenigen des UFG liegen und auch nicht an die Teuerung angepasst wurden, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um Nutzfläche und nicht mehr um Hauptnutzfläche handelt. Daraus ergebe sich eine Verminderung des Bundesbeitrags, die vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Wenn keine Abstützung auf effektive Flächenkosten einer Auswahl neuerer Vorhaben erfolge, sollten die Werte mindestens den heutigen mittleren Pauschalen entsprechen. VD verlangt eine Erhöhung des Flächenwerts für bearbeitete Umgebungsfläche, so dass der Wert der heutigen Richtlinien – mit Indexierung – erreicht werde, und schlägt einen Wert von 155 CHF/m2 (Wert 2008, aktualisiert gemäss heutigem Index und gerundet). VD geht davon aus, dass der Zuschlag für die Ausstattung gemäss Artikel 17 voll ausgerichtet wird, sofern die Mindestanforderungen gemäss Anhang 2 erfüllt sind, wünscht aber, dass dies ausdrücklich erwähnt werde. Für VD sollte die Verordnung auch die Konsequenzen einer nur teilweisen Erfüllung der Minimalanforderungen auf den Bundesbeitrag (Pauschale und Ausstattungszuschlag) klar regeln.
Für SG ist der Ansatz falsch, dass für die Kostenkategorien 1 und 2 eine "kontrollierte Lüftung" und für alle Kostenkategorien "Fassade Minergie P" gefordert wird. SG unterstützt die Ziele der 200-Watt-Gesellschaft und fordert, dass die Mindestanforderungen gesamtheitlicher formuliert werden.
Artikel 19 Faktor „Modifikation“ und „Eingriff“
Für SG sind die verwendeten Begriffe unklar (Art. 19-21). Die Erstellung eines Leitfadens als Hilfsinstrument wird deshalb begrüsst. SES und NGO schlagen einen neuen Titel vor: «Faktor „Modifikation“, „Eingriff“ und „ökologische und energetische Modernisierung“». SES und NGO beantragen einen neuen