Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung

Artikel 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen

NE unterstützt Variante 1 im Fall, dass sein Vorschlag für die Übergangsphase nicht berücksichtigt werden sollte. Andernfalls würde NE die Variante 2 befürworten (Verteilung des 90%-Anteils).

Artikel 12 Ausrichtung

BE befürwortet die im Entwurf vorgesehene Beibehaltung der Ausrichtung für das laufende Beitragsjahr und die in Absatz 2 vorgesehene Absicherung für den Fall einer Einstellung der Ausrichtung von Grundbeiträgen. Für ZH führt die Umstellung auf die Gegenwartsfinanzierung zu einem Ausfall des Beitragsjahrs 2016. Wenn dieser Vorschlag beibehalten wird, fordert ZH mit Nachdruck, die zeitnahe Auszahlung des Beitragsjahrs 2016 an die Kantone und Universitäten, in diesem Fall wäre auf Absatz 2 zu verzichten.

Für AR, NW und OW ist die Ausrichtung der Bundesbeiträge für die Universitätsträgerkantone nicht befriedigend gelöst. VS begrüsst, dass das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 10. November 20156 in den Erläuterungen erwähnt wird und möchte, dass das nachschüssige System beibehalten wird.

NE fordert, dass entweder auf die Synchronisierung Beitragsjahr/Zahlungsjahr verzichtet und der Grundsatz der nachschüssigen Ausrichtung der Beiträge beibehalten wird (die letzte Ausrichtung der Beiträge nach UFG hätte damit im Jahr 2017 zu erfolgen) – oder aber, dass die Synchronisierung im Jahr 2017 eingeführt wird (damit bliebe der UFG-Beitrag 2016 geschuldet und wäre im Jahr 2017 auszuzahlen).

FHNW schlägt vor, die Grundbeiträge bei interkantonalen Institutionen an eine Koordinationsstelle (analog zu den Hochschulbauten) auszurichten.

Absatz 1: BS, BL, VD und SSV sind der Meinung, dass mit Absatz 1 die Ausrichtung der Grundbeiträge an die Universitäten ab 2017 umgestellt wird. BS, BL und SSV beziehen sich auf das obengenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und bezweifeln, dass der Bund eine solche Regelung auf Verordnungsstufe aufnehmen kann, da die Entrichtung der Grundbeiträge auf Gesetzesstufe geregelt sei. Für BS und BL ist nicht verständlich, dass der Bund nicht, wie bei vergleichbaren Systemänderungen, den den Kantonen geschuldeten Beitrag zurückstellt und ggf. auszahlt. BS, BL, FR, VD, AR, LU, OW, NW, SSV und HKBB beantragen, dass entweder das auf das Vorjahr bezogene Auszahlungssystem weitergeführt wird und das in der V-HFKG und den entsprechenden Verfügungen festgehalten wird oder, dass in Artikel 12 V-HFKG nur der Absatz 1 aufgenommen wird und den Kantonen das fehlende Beitragsjahr 2016 ausbezahlt wird. Für den Fall, dass der Bundesrat von der Umstellung beim Auszahlungsmodus der Grundbeiträge nicht Abstand nehmen könnte, verlangt FR eine klare Regelung in der Verordnung, dass der fehlende Jahresbeitrag das Jahr 2016 betrifft, dass dessen Ausrichtung aufgrund des Urteils des BVG geschuldet ist, ohne dass die Kantone weitere Beweismittel aufbringen müssen, und dass die Kantone, die dies wünschen, bis zur erfolgten Auszahlung dieses Beitrags den erhaltenen Bundesbeitrag als nachschüssig betrachten können. NE hält fest, dass mit der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Umstellung (Synchronisierung) der UFG-Beitrag für das Jahr 2016 fehlt. NE ersucht den Bundesrat, die Synchronisierung zu überdenken, und fordert die Beibehaltung der bisherigen nachschüssigen Ausrichtung. Damit könne eine Finanzierungslücke beim Übergang vom UFG zum HFKG vermieden werden. SPS unterstützt das Anliegen der Kantone, welche fordern, dass in Artikel 12 nur der erste Absatz festgeschrieben wird und dass den Kantonen ein fehlendes Beitragsjahr (2016) ausgezahlt wird.

Absatz 2: BS spricht sich dagegen aus, dass eine Lösung verschoben wird und den Kantonen die Beweislast übertragen wird. VD erachtet den Absatz 2 als grundlegend, da er – für den Fall, dass der Bund die Gewährung von Grundbeiträgen einstellen sollte – sicherstellt, dass sich die Kantone auf die Urteilsbegründungen des BVG stützen könnten, um den fehlenden Jahresbeitrag ohne weitere Beweismittel einzufordern. VD erwartet vom Bund, dass er die sich daraus ergebende finanzielle Anerkennung in seiner Rechnungslegung einführt. VD wird die Grundbeiträge weiterhin als nachschüssig verbuchen und eine ausdrückliche Anerkennung dieser Praxis durch den Bund verlangen. ZH ist von der vorgeschlagenen Lösung in Absatz 2 nicht überzeugt.

Erläuterungen: BL möchte, dass in den Erläuterungen im Abschnitt 2.1.1. der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erhebung der nötigen Angaben für die Bemessung der Grundbeiträge und der Auszahlung ebenfalls festgehalten wird und schlägt dazu folgende Ergänzung vor: «Die Zahl der Studierenden für

6 www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer > B-605/2014.