Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung

von Seminarräumen und Hörsälen erfüllen die Standards des nachhaltigen Bauens SNBS.». NGO empfiehlt folgende Änderung: «Die Raumqualität von Seminarräumen und Hörsälen erfüllen die Standards des nachhaltigen Bauens SNBS und des hindernisfreien Bauens (SIA Norm 500).». VSS, SES und NGO möchten einen neuen Absatz 3 aufnehmen: «Für Sportanlagen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sport und die Standards des nachhaltigen SNBS und des hindernisfreien Bauens SIA Norm 500 anzuwenden.».

Artikel 5 Anrechenbare Umgebungsfläche

Nach Ansicht von VD ist die bearbeitete Umgebungsfläche von Hochschulen meist oder immer öffentlich genutzt. Damit ergibt sich ein Widerspruch zwischen Absatz 1, wonach die bearbeitete Umgebungsfläche anrechenbar ist, und Absatz 2, der die Beitragsberechtigung auf nicht öffentlich genutzte Flächen beschränkt. VD schlägt vor, den zweiten Satzteil von Absatz 2 («und öffentlich genutzte Flächen») zu streichen.

Artikel 6 Projektierung und Zusatzleistungen

VD schlägt vor, den Artikel durch Bestimmungen zum Verfahren der Gesuchseingabe, zur Berechnung und zur Beitragszusicherung für Planung und Projektierung zu ergänzen.

Artikel 7 Mehrzweckanlagen, Park- und Einstellhallenplätze

SES und NGO möchten den Titel ergänzen: «... Einstellhallen- und Veloparkplätze». SES und NGO beantragen die Aufnahme von zwei neuen Absätzen: «Veloparkierungen und Massnahmen zum hindernisfreien Verkehrsraum sind als Bestandteil eines Bauvorhabens beitragsberechtigt.» und «Bei Veloparkierungen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA und die VSS Normen zur Veloplanung 640 065 und 640 066 anzuwenden. Zum hindernisfreien Verkehrsraum ist die VSS-Norm SN 640 075 anzuwenden.». VD wirft die Frage auf, nach welchen Kriterien Parkplätze als «Bestandteil eines Bauvorhabens» betrachtet werden.

inclusion-handicap empfiehlt, den Begriff "Behinderte" durch "Menschen mit Behinderung" zu ersetzen.

Artikel 8 Kunst im Raum

Gemäss SVP ist dieser Artikel ersatzlos zu streichen, da kein Zusammenhang mit dem Zweck des HFKG bestehe.

Artikel 9 Raumtyp, Flächenwert, Flächenart und Ausstattung

KHS vermisst einen Massstab für die Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem der genannten Raumtypen. VSS, SES und NGO beantragen einen neuen Absatz 1: «Neue erneuerbare Energien sind als Bestandteil eines Bauvorhabens beitragsberechtigt. Der Anteil neuer erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch eines Bauvorhabens muss mindestens 30% betragen.».

Artikel 11 Korrektur der Flächenwerte und Faktor

VD merkt an, das Artikel 11 eine Korrektur der Flächenwerte um einen Faktor von 0,6 bis 1,2 vorsieht. Allerdings gäbe die Verordnung keinen Hinweis auf die Kriterien, nach denen dieser Korrekturfaktor bestimmt wird, der damit willkürlich sie. VD verlangt eine entsprechende Klärung des Verordnungstextes. SG möchte, dass die Begriffe "besondere Grundstücksverhältnisse" und "wesentliche Eingriffe in das Bauwerk" (auch Art. 12) konkretisiert werden.

Artikel 12 Bauliche Veränderung und Unterhalt

Gemäss VD ist die Definition von «transformations» (Umbauten) in allen betreffenden Rechtsgrundlagen (auch im HFKG) uneinheitlich. VD verlangt eine Anpassung der entsprechenden Texte. inclusionhandicap schlägt vor, dass die Vornahme einer baulichen Anpassung zwecks Hindernisfreiheit per se beitragsberechtigt sein soll.