Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung

aufgrund von berichtigten Flächenkostenpauschalen zu Ungunsten des Hochschulträgers und steht auch im Widerspruch zum Grundsatz der Nachhaltigkeit. VD lehnt diese Beitragsbemessung ab und schlägt vor, für Umbauten in jedem Fall die in Artikel 26 für Ausnahmefälle vorgesehene Methode anzuwenden (Beitragsberechnung aufgrund des Kostenvoranschlags oder gestützt auf die Prüfung der Schlussabrechnung). Mit dieser Methode könne dem Umfang der Umbauarbeiten objektiv Rechnung getragen werden (Kosten gemäss BKP). Gemäss VD ist die Methode allerdings in der V-HFKG nicht genügend präzisiert und sollte deshalb in der Departementsverordnung genauer bestimmt werden. VD verlangt ausserdem eine genauere Bestimmung des Begriffs «niveau d’équipement plus élevé» (erhöhter Ausbaustandard).

GPS, VSS, SES und NGO möchten, dass ökologische und energetische Optimierungen auch bei Umbauten aufgenommen werden und beantragen einen neuen Absatz 2: «Für Umbauten werden Beiträge gewährt, wenn sie hohe ökologische und energetische Standards und Standards des hindernisfreien Bauens erfüllen.».

inclusion-handicap regt an zu prüfen, ob nicht ein Anreiz zur Vornahme von Umbauten zur Herstellung der Hindernisfreiheit geschaffen werden könnte. inclusion-handicap schlägt folgende Ergänzung vor: «...der Ausbaustandard erhöht oder die Barrierefreiheit nach SIA 500 gewährleistet wird.».

Artikel 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

GE ist der Meinung, dass Buchstabe a noch einmal überprüft werden sollte.

Artikel 26 Ausnahmen

AG ist der Meinung, dass die Ermittlung des Grads der strukturellen Veränderung bei Umbauten nicht einfach sein dürfte. Für AG sollte Artikel 26 dahingehend ergänzt werden, dass bei unverhältnismässig hohen Aufwendungen für Umbauten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Berechnung der Bauinvestitionsbeiträge trotz eines eindeutigen Flächenbezugs auf Basis des Kostenvoranschlags bzw. der geprüften Schlussabrechnung erfolgen kann.

Artikel 28 Beitragssatz

BS, VS, Unibas und HKBB beantragen die Streichung von "höchstens" (VS auch für Art. 45). FR fordert ebenfalls, dass der Beitragssatz ohne Einschränkung auf 30% festgelegt wird. GE bedauert, dass hier ein Maximalbeitrag eingefügt wurde. Gemäss VD sollte der Verordnungstext folgende Regelung vorsehen: der Beitragssatz beträgt in der Regel 30%, vorbehältlich der verfügbaren Kredite. Für den Fall, dass mangels verfügbarer Kredite eine Prioritätenordnung festgelegt werden muss, sollte nach Ansicht von VD die V-HFKG präziser regeln, durch welche Unterscheidungskriterien die prioritären Vorhaben von den übrigen abgegrenzt und wie die verschiedenen Kategorien von Vorhaben behandelt werden (Beitragssatz). Diese gäbe dem Kanton eine grössere finanzielle Planungssicherheit und würde die Gleichbehandlung zwischen den Vorhaben sicherstellen. VD gibt zu bedenken, dass gegenüber der heutigen Situation jede Unterschreitung des Beitragssatzes von 30% einem Lastentransfer vom Bund zu den Kantonen gleichkäme und deshalb abzulehnen sei.

NE wünscht, dass die Formulierung des HFKG in der Verordnung übernommen wird. Der Sinn des Gesetzes ist es, eine Kostenbeteiligung des Bundes von mehr als 30% auszuschliessen; der Verordnungsentwurf bezieht sich eher darauf, dass die Kantone höchstens 30% erwarten können.

Artikel 30 Voranmeldung und Vorprojekt

VD fragt sich, was unter «le SEFRI se prononce» («das SBFI nimmt … Stellung») zu verstehen sei, und ist der Meinung, dass es im Stadium des Vorprojekts vielleicht genügen würde, wenn das SBFI einfach den Eingang der Voranmeldung bestätigen würde. Gemäss VD geht aus der Verordnung nicht hervor, ob die Phasen «Voranmeldung» und «Vorprojekt» auch für Vorhaben unter 10 Mio. Franken gelten. Für SG ist nicht klar, wie bei Bauinvestitionen mit Aufwendungen unter zehn Millionen Franken vorzugehen ist.