Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
verordnung. KMHS vermisst die Berücksichtigung der teilweise sehr spezifische Anforderungen stellenden Räume für die künstlerische Lehre, Produktion und Forschung. OW und NW verzichten auf eine Stellungnahme zur Hochschulbautenverordnung.
GE äussert Bedenken betreffend die Raumtypen und der Flächenwerte, GE erscheinen die Flächenwerte tiefer als bisher.
TG regt an, die Mitfinanzierung von Bauvorhaben der pädagogischen Hochschulen - im Sinne der Gleichbehandlung mit den Universitäten, die Lehrpersonen ausbilden - zu prüfen.
VD merkt an, dass spezielle Tiefbau- und Grabungsarbeiten bedeutende und je nach Bauprojekt sehr unterschiedliche Mehrkosten verursachen können. Diesen Kosten könne mit der Flächenkostenpauschale, selbst mit einer Korrektur, nur schlecht Rechnung getragen werden – dabei wäre der Korrekturfaktor ohnehin willkürlich. Deshalb schlägt VD vor, in der Departementsverordnung einen Artikel zu Tiefbau- und Grabungsarbeiten (BKP 17) aufzunehmen, wonach die entsprechenden Kosten fallweise aufgrund der effektiven Kosten und separat von den Pauschalen behandelt werden, wie dies auch für Ausschreibungs- oder Projektentwicklungskosten oder auch Kunstwerke gehandhabt wird.
GPS beantragt, eine verbindliche Rechtsnorm in der Hochschulbautenverordnung aufzunehmen, um den Auftrag von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d HFKG zu präzisieren.
Swissolar unterstützt grundsätzlich die Stellungnahme von NGO. Swissolar beantragt die Aufnahme eines neuen Artikels: «Artikel 9 Anlagen zur Erzeugung neuer erneuerbarer Energien: Neue erneuerbare Energien sind als Bestandteil eines Bauvorhabens beitragsberechtigt. Der Anteil neuer erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch eines Bauvorhabens muss mindestens 50 Prozent betragen.».
inclusion-handicap fehlt eine ausdrückliche Konkretisierung der "Behindertengerechtigkeit" nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e HFKG und beantragt, dass in der Hochschulbautenverordnung auf die Norm SIA 500 "Hindernisfrei Bauen" zu verweisen sei.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Weiterbildung und Dienstleistung
Gemäss VD sollten Prozentsätze der Weiterbildung und der Dienstleistungen nach Raumtyp angegeben werden und ebenfalls nach Raumtyp berücksichtigt werden.
Artikel 2 Raumqualität
Für BE und KHS ist es nicht unproblematisch, wenn Richtlinien der ETH Zürich via Verordnung für allgemein anwendbar erklärt werden, damit bekäme die ETH Zürich Rechtsetzungskompetenzen. BE regt an, dass die Verordnung einen Beschluss zur Anwendbarkeit der Richtlinien durch den Hochschulrat (auf Empfehlung seiner Fachkommission FHB) vorsieht. GE ist der Meinung, dass die Richtlinien von der Bundesverwaltung zu erlassen sind. VD gibt zu bedenken, dass die ETH-Richtlinie vom 8. Januar 2016 auf der Website der ETH Zürich möglicherweise nicht mehr auffindbar wäre, wenn die ETH Zürich die Richtlinie später überarbeiten sollte und dass der Text nicht in französischer Sprache vorliegt. VD schlägt vor, die relevanten Bestimmungen dieser Richtlinie direkt in die Verordnung aufzunehmen. ETH-Rat fordert mit Nachdruck, dass in der Hochschulbautenverordnung bezüglich geltender Standards für Beitragsgesuche von Universitäten und Fachhochschulen eine von internen Richtlinien von Institutionen des ETH-Bereichs unabhängige Formulierung vorgesehen wird. inclusion-handicap stellt fest, dass die ETH-Richtlinie auf die Norm SN 521500 verweist, welche von Norm SIA 500 ersetzt worden ist und seit 1. Januar 2009 nicht mehr in Kraft ist.
SG schlägt vor, nur die Nutzungshöhe von 2.7 Metern festzuschreiben.
Gemäss KHS bedürfen Fachhochschulen, insbesondere solche mit künstlerischen Studiengängen, teilweise sehr andersartiger Raumtypen bzw. einer sehr weit ausgelegten Interpretation der ETH-Richtlinien. KHS und KMHS schlagen einen neuen Absatz 4 vor, welcher die spezifischen Anforderungen für Räume künstlerischer Ausbildungen (i.e. Bühnen, Konzert-, Probe-, Atelierräume) einfügt. Für SG ist die vorgeschriebene Nutzungshöhe von 2.7 Metern und darüber liegende Installationszone von 1 Meter für die Technikverteilung zu starr.
Gemäss VSS, SES und NGO erfüllt die erwähnte Richtlinie die im HFKG verankerten hohen und ökologischen und energetischen Standards nicht. SES empfiehlt folgende Änderung: «Die Raumqualität