Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
Zielsetzungen von gesamtschweizerisch hochschulpolitischer Bedeutung gemäss Art. 59 Abs. 2 HFKG».
Artikel 56 Eintreten
SVP möchte hier eine präzise Formulierung analog zu Artikel 3 des Reglements der EDK über die Anerkennung ausländischer Abschüsse und schlägt folgende Formulierung vor: «Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.». Für VSS ist die Bedingung in Buchstabe b nicht zwingend notwendig.
Artikel 57 Anerkennung
SVP schlägt folgende Formulierung vor: «Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden Schweizerischen Diplom gleichwertig ist, insbesondere in Bezug auf die Bildungsstufe, die fachwissenschaftlichen und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und das Ausbildungsniveau.». ETH-Rat ist der Meinung, dass die Absätze 2 und 3 umständlich formuliert sind und eine sprachliche Überarbeitung notwendig wäre. Für VSS reicht die Bestimmung in Buchstabe c; Buchstabe a und b verursachen für VSS nur unnötigen bürokratischen Aufwand.
Artikel 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge
BS, SG, JU, UR, AR, SSV, Unibas und HKBB begrüssen die Bestimmung. BL, GE, swu und FTAL empfehlen darauf zu achten, dass kein allzu grosser Betrag für den Kohäsionsfonds reserviert wird. SPS erscheint der Vorschlag grundsätzlich zielführend. Die Bestimmungen zur Berechnung wären gemäss BL und SPS noch zu präzisieren. Gemäss AR, UR, NW und OW ist die degressive Ausgestaltung sinnvoll umgesetzt. Für LU sind die Kohäsionsbeiträge sehr wertvoll, da damit die Hochschulen eine Chance haben, sich im Sinne des HFKG zu entwickeln. LU bezweifelt aber, dass dies gelingen wird, da die Neuordnung der Finanzierung nach HFKG teilweise zu deutlichen Einbussen einzelner Hochschulen führen wird. FR stellt die Erwähnung der Jahre 2017 bis 2019 in Frage und schlägt vor, den Absatz wie folgt zu ändern: «Les hautes écoles qui subissent une baisse des subventions de base de plus de 5% par rapport à l’année de référence peuvent obtenir des fonds de cohésion jusqu’à la fin 2024 au plus tard».
Nach Ansicht von VD sollte die Verordnung ausdrücklich festhalten, dass Kohäsionsbeiträge gemäss Artikel 74 HFKG, so auszurichten sind, dass der Verlust im Ergebnis nicht niedriger als 5% sei. VD fordert, dass die Berechnungsmethode des für Kohäsionsbeiträge verfügbaren Gesamtbetrags in der Verordnung geregelt werde.
NE ist der Ansicht, dass der Ausdruck «in den Jahren 2017–2019» den Schluss zulassen würde, dass die beitragsberechtigte Einbusse jedes Jahr anfallen muss, oder aber als Mittelwert der ganzen Periode, oder auch nur in einem einzelnen Jahr dieser drei Jahre. Nach Ansicht von NE gibt jede Einbusse von mehr als 5% in den Jahren 2017-2019 Anrecht auf einen Kohäsionsbeitrag, unabhängig vom Jahr in dem die Einbusse anfällt. Für die Jahre nach 2019 geht NE davon aus, dass die Beitragsberechtigung für Kohäsionsbeiträge vom zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung des neuen Systems und dem Vorliegen der Einbusse abhängt und dass der Kohäsionsbeitrag gleichzeitig mit dem Grundbeitrag ausbezahlt wird. Gemäss NE sollte Artikel 67 im Sinne dieser Bemerkungen ergänzt werden.
Erläuterungen: Gemäss FHNW sollte die Formel auf Seite 25 präzisiert werden.
8 Bemerkungen zur Hochschulbautenverordnung
Allgemeine Bemerkungen
SO, BS, BE, BL, AR, LU, SZ, TI, FDP, SSV und HKBB stimmen der Hochschulbautenverordnung vollständig zu. ZH stimmt der Hochschulbautenverordnung grundsätzlich zu. Für AG liefern die Anhänge 1 und 2 der Hochschulbautenverordnung eine präzise Grundlage zur Bestimmung der Raumtypen. BE, KHS und KMHS begrüssen die angestrebte Vereinfachung der Bestimmungen in der Hochschulbauten-