Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung

Artikel 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen

BL, swu, FH Schweiz, KDKS, KMHS, BFH, FTAL und FHNW hätten grundsätzlich die Berücksichtigung aller Bachelor- und Masterabschlüsse begrüsst. KMHS und BFH erscheint es als wichtig, dass im Bereich Musik der Bachelor- und der Masterabschluss berücksichtigt werden. GE und SPS begrüssen, dass für den Bereich Musik der Masterabschluss als Grundlage für die Anrechnung im Verteilmodell gelten soll. GE möchte diese Ausnahme auch für "arts visuels et le design" einführen. BE und VS unterstützen die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung. FDP möchte alle Masterabschlüsse bei den Fachhochschulen zählen und ist mit Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c nicht einverstanden. Für KHS ist die Beschränkung auf die Musik nicht nachvollziehbar, sämtliche künstlerischen Ausbildungen, für die erst der Masterabschluss berufsbefähigend ist, sollten in diese Regelung einbezogen werden. Für zhaw benachteiligt eine Limitierung der Anrechnung im Verteilmodell auf Bachelorabschlüsse ihre Fachbereiche. zhaw bevorzugt eine Berücksichtigung aller Bachelor- und Masterabschlüsse. Für AMS kann die Qualifizierung an Fachhochschulen nicht beim Bachelor enden. Gemäss AMS würde damit ein falscher Anreiz geschaffen, die politische Diskussion solle in den dafür zuständigen Gremien geführt werden.

NE unterstützt die Variante 1, wenn der Vorschlag einer Übergangsphase abgelehnt wird. Andernfalls gibt er Variante 2 den Vorzug (Verteilung des Anteils von 90%).

Absatz 1: LU, UR, NW und OW beantragen bei Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c folgende Ergänzung: «Für den Bereich "Musik" zusätzlich proportional zur Zahl ihrer Masterabschlüsse.». OW und NW sind der Meinung, dass sich in diesem Bereich ein beinahe doppelter Aufwand gegenüber normalen Studierenden mit Bachelor-Regelabschluss ergibt. Gemäss LU ist es wichtig, dass im Bereich Musik pro Person zwei Masterabschlüsse anrechenbar sind und beantragt bei Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c folgende Ergänzung: «...zur Zahl ihrer Masterabschlüsse; pro Person sind zwei Masterabschlüsse anrechenbar.». travail.suisse und AMS beantragen folgende Formulierung: «... die Zahl der Bachelor- und Masterabschlüsse».

Absatz 2: FR beantragt, dass die explizite Erwähnung des Bereichs «Musique» in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c durch eine allgemeinere Formulierung wie «filières avec master comme diplôme professionnalisant» ersetzt wird. SVC beantragt, dass bei Absatz 2 Buchstabe c Bachelor- und Masterabschlüsse gezählt werden.

Absatz 3: FHNW sieht in Absatz 3 eine Verschärfung und meint, es könnten falsche Anreize geschaffen werden. Gemäss FHNW sollten Spezialfälle mit einer Ausnahmeklausel geregelt werden.

Artikel 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten

Absatz 1: GPS fordert, dass zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Freiheit der Forschung die Akquisition privater Drittmittel nur mit flankierenden Massnahmen zur Sicherheit der Unabhängigkeit der Forschung als Bemessungsgrundlage und somit als notwendige Voraussetzung zur öffentlichen Finanzierung der Forschung herangezogen werden soll. Gemäss GPS sollen private Drittmittel nur als Bemessungsgrundlage beigezogen werden, wenn es sich dabei nicht um strukturbildendes Sponsoring handelt. glp und VSS haben Bedenken bezüglich der Regelung der Drittmittel, es sei zu prüfen und sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit und Freiheit der Forschung gewahrt bleibe. SES und NGO schlagen folgende Änderung vor (bei beiden Varianten und bei Art. 11 Bst. a): «... und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.». Gemäss SES und NGO sollten für die Bemessungsgrundlage keine privaten Drittmittel einberechnet werden, da dies die Unabhängigkeit und Freiheit der Forschung verletze.

Absatz 2: SG ist der Meinung, dass die Feinaufteilung der 30 Prozent Forschungsleistung zu kompliziert und die Zahlen zu fraktioniert sind. SG befürwortet eine Stärkung der übrigen Drittmittelanrechnung und möchte eine Aufteilung der Forschungsleistung in drei 10 Prozent Blöcke.

Absatz 3: swu begrüsst explizit, dass die Projektmonate pro Person im wissenschaftlichen Lehrkörper berücksichtigt werden. TI bemängelt die zweifache Unterteilung des Faktors Projektmonate als sehr stark diskriminierend und fordert eine grundlegende Überarbeitung im Zuge der Erarbeitung der BFI-Botschaft 2021-2024. NE verlangt, dass im Verordnungstext der Ausdruck «par professeur» durch «par personnel scientifique» ersetzt wird. NE moniert, dass der Verzicht auf das Bemessungskriterium «Anzahl Projektmonate durch wissenschaftliches Personal» einen ungerechtfertigten Bruch mit der heutigen Praxis bedeute. NE fordert, dass die Bemessung nach Projektmonaten für den gesamten Forschungsanteil (11%) «pro wissenschaftliches Personal» erfolgt.