Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
Artikel 33 Baubeginn
Für VD ist diese Bestimmung unnötig; bei gewissen Vorhaben könnte sie sich sogar als unvereinbar mit entsprechenden zeitlichen Vorgaben erweisen. Im Weiteren würden die Kriterien, nach denen die Bewilligung zum Baubeginn erteilt oder verweigert wird, im Verordnungsentwurf nicht bezeichnet. Eine Verweigerung könne jedoch Projektverzögerungen und Mehrkosten nach sich ziehen. Für VD scheinen Voranmeldung und Vorprojekt genügend, um dem SBFI rechtzeitig alle nötigen Informationen zukommen zu lassen. VD würde es unterstützen, wenn die V-HFKG eine einfache Informationspflicht des Gesuchstellers gegenüber dem SBFI vorsehen würde. Der Baubeginn ist für GE eine komplexe Angelegenheit und GE schlägt vor, dass nur die Gesuchseinreichung vor Baubeginn geregelt wird.
Artikel 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung
GE schlägt vor, in Absatz 2 den Begriff "des parties portantes d'un bâtiment" mit "structures portantes d'un bâtiment" zu ersetzen.
Artikel 37 Schlusszahlung bei Flächenkostenpauschalen
Für VD ist nicht klar, was unter «les documents nécessaires au contrôle» («die zur Kontrolle benötigten Unterlagen») zu verstehen ist. VD wünscht eine entsprechende Klärung.
Artikel 40 Grundsatz und Begriffe
Für ZH ist das Kriterium "räumlich geschlossenes, zusammengebautes Vorhaben" zu eng gefasst. Gemäss ZH sollten Baunutzungsbeiträge auch möglich sein, wenn mehrere Mietverträge innerhalb eines Campus bestehen und die Erschliessung für diese Liegenschaft zentral erfolgt.
Artikel 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen
SG schlägt vor, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Sofern mehrere Mietverträge für die Nutzung in einem zusammengebauten Gebäudekomplex vorliegen, können diese kumuliert werden.». GE meint, dass die Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b die HES-SO bestrafen, da diese auf mehrere Standorte verteilt sei.
Artikel 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
AG ist der Meinung, dass der Verzicht auf die Subventionierung der Liegenschaftsnutzung von bestehenden Staatsobjekten der Trägerkantone ein Ausweichen der Fachhochschulen auf Liegenschaften Dritter fördert. AG befürchtet eine Verteuerung der Liegenschaftsnutzung durch diesen Artikel und lehnt ihn deshalb ab. Gemäss Unibas ist das Modell der Baunutzungsbeiträge nicht vollständig durchdacht und wird den Eigentumsverhältnissen im Hochschulbereich nicht gerecht. Unibas ist der Meinung, dass es keine Rolle spielen darf, ob eine Liegenschaft dem Träger gehört oder nicht, ausschlaggebend für die Beitragsberechtigung soll die Frage sein, ob für den Bau oder die Instandsetzung einer Liegenschaft Bauinvestitionsbeiträge beansprucht wurden. Unibas beantragt für Buchstabe a folgende Änderung: «Mietobjekte, die für Bau oder Instandsetzung bereits Bauinvestitionsbeiträge erhalten haben.».
Artikel 45 Beitragssatz
Nach Ansicht von VD sollte die Bestimmung dahingehend lauten, dass in der Regel ein Beitragssatz von 30% gilt, vorbehältlich der Verfügbarkeit der Kredite.
Artikel 49 Eigenleistung
FR und VD erachten die Bedingung, dass die Hälfte der Eigenleistung als Geldleistung zu erbringen ist, als viel zu einschränkend und verlangen die Streichung von Absatz 3.
Artikel 51 Leistungsvereinbarungen
Gemäss SES und NGO steht der Hochschulrat in der Verantwortung, die Leistungsbilanz im Bereich der Equity, der nachhaltigen Entwicklung und der studentischen Mitwirkung bei der Projektförderung auszuweisen. SES und NGO beantragen dazu folgende Ergänzung in Absatz 2: «b. die zu erreichenden