Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung

Absatz 3: «Der Faktor „ökologische und energetische Modernisierung“ entspricht dem Anteil der ökologischen und energetischen Modernisierung am gesamten Bauvorhaben.».

Artikel 20 Veränderungsgrad

Gemäss VD sollte der Verordnungstext wie in Artikel 17 auf BKP 52 (nicht 5) verweisen. VD vermerkt auch, dass in der Tabelle nicht BKP 1-3 und 52, sondern BKP 20-28 erwähnt werden. SES und NGO beantragen bei Absatz 1 folgende Ergänzung: «Der Veränderungsgrad berechnet sich aus der Multiplikation der Faktoren „Eingriff“, „Modifikation“ und „ökologische und energetische Modernisierung“.».

Artikel 22 Gesuchseinreichung

Nach Ansicht von VD geht aus der Formulierung nicht hervor, welche Unterlagen erwartet werden, namentlich bezüglich «Erfüllung der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen» (Bst. d), «Nachhaltigkeit und die entsprechenden kantonalen ökologischen und energetischen Standards» (Bst. e) und «Wirtschaftlichkeit» (Bst. h). Gleiches gilt auch für Artikel 25. Für VD ist es ein Anliegen, dass der Aufwand für die Erstellung der Gesuchseinreichung möglichst gering bleibt. VD meldet ausserdem Vorbehalte an bezüglich der Durchführbarkeit des Einreichungsverfahrens (namentlich ist die Verfügbarkeit der Pläne von Mietobjekten nicht garantiert).

VSS, SES und NGO schlagen einen neuen Buchstaben vor: «e. die Erfüllung des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS, der Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren MuKEn sowie der Normen zum hindernisfreien Bauen.».

Artikel 24 Investitionen in Mietobjekten

FR erachtet die Bemessungsmethode als komplex und moniert den damit erforderlichen hohen Arbeitsaufwand. Ausserdem ist FR der Ansicht, dass ein Investitionsbeitrag für ein Mietobjekt eine längere Nutzungsdauer voraussetzen sollte, als die Mindestdauer des Mietvertrags.

VD wünscht eine ausführlichere Beschreibung der Berechnungsmethode nach Absatz 4.