Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 22 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision der V-HFKG und zur Hochschulbautenverordnung
eine Universität festgehalten am Tag x des Jahres n ist Grundlage für die Berechnung des Beitrags für diese Universität im Jahr n+1.». BL möchte, dass der zeitliche Zusammenhang bei der Bemessung der Beiträge nach Leistung in der Forschung in Abschnitt 2.1.2 ebenfalls ausgeführt wird (auch in Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2).
Artikel 13 Beitragsarten
BE legt Wert darauf, dass dem in Absatz 1 festgehaltenen Grundsatz Nachdruck verliehen wird, wobei auch für andere Institutionen des Hochschulbereichs dieselbe Berechnungsart wie für Hochschulen gilt und die Möglichkeit der Gewährung von festen Beiträgen ausdrücklich subsidiären Charakter hat. Für BE ist die Terminologie unglücklich ("feste Beiträge"), da die Beiträge fixe und variable Komponenten enthalten. BE schlägt vor, den Begriff "Pauschalbeiträge" zu verwenden.
kfmv schlägt vor, Absatz 2 um den kursiven Zusatz zu erweitern: «Ausnahmsweise können Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen oder für andere Institutionen des Hochschulbereichs geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Trägerschaft den Betrieb der Institution nicht gewährleisten kann.».
Nach Ansicht von VD sollte dieses Beitragsmodell nur übergangsweise möglich sein, was in Artikel 13 Absatz 2 zum Ausdruck gebracht werden sollte. Auf längere Sicht habe der Träger für ausreichende Finanzierung seiner Institutionen zu sorgen, dies im Sinn der Gleichbehandlung aller gleichartigen Institutionen bezüglich der Grundbeiträge.
Artikel 15 Leistungsvereinbarung
GPS, SES und NGO empfehlen, das Instrument der Leistungsvereinbarung in Verbindung mit der Berichterstattungspflicht zur nachhaltigen Entwicklung zu nutzen, um die Messbarkeit und Transparenz zur Nachhaltigkeit von Hochschulen zu verbessern. SES und NGO schlagen dazu folgende Ergänzung bei Absatz 1 vor: «...die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren, der Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sowie...».
Artikel 16 Daten für die Berechnung
Gemäss GR wäre zu prüfen, ob die Berechnung der Durchschnittswerte nicht auf mehreren Jahren basieren sollte, um den Einfluss einzelner Grossprojekte auszugleichen.
Artikel 17 Berechnung der Grundbeiträge und Auszahlung
FR beanstandet die in Artikel 17 Absatz 3 vorgesehen Regelung, wonach die Bundesbeiträge in drei Teilzahlungen ausgerichtet werden sollen. Da FR die Grundbeiträge als nachschüssig betrachtet, erachtet der Kanton deren Ausrichtung in drei Tranchen als fragwürdig und schlägt vor, die heutigen Auszahlungsmodalitäten (namentlich die Anzahlung von 80% zu Beginn des Jahres) beizubehalten.
Artikel 19 Begriffe
FR erachtet den Ausdruck «séjour» als unklar, da er den Schluss zulassen könnte, dass Wohnflächen wieder beitragsberechtigt seien. VD geht davon aus, dass der Bau von Wohnräumen für Hochschulangehörigen beitragsberechtigt ist. Gemäss SG sollte der Begriff "wesentliche Eingriffe" erläutert und geklärt werden. GE möchte, dass der Begriff "transformation" überdenkt und mit Artikel 12 der Hochschulbautenverordnung harmonisiert wird.
Artikel 20 Eigenaufwendungen
BE ist der Meinung, dass die Bestimmung (Abs. 1) auf Gesetzesstufe zu erlassen ist. Die Rechtsgrundlage dafür ist im HFKG nicht zu finden, gemäss BE ist zu prüfen, ob in der V-HFKG ein Verweis auf das Subventionsgesetz angebracht wäre. Für SG ist nicht klar, welche Form und Höhe von Eigenaufwendungen erwartet werden.
Artikel 22 Beiträge für Umbauten
VD bemängelt, dass der Begriff «transformations» (Umbauten) in der Gesamtheit der Texte uneinheitlich definiert ist und verlangt eine Richtigstellung. Überdies ist die Beitragsbemessung für Umbauten