Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

Art. 26c Abs. 1 GeoNV weist die Zuständigkeit zur Führung des Verzeichnisses (analog zum Ortschaftenverzeichnis) swisstopo zu. Art. 26c Abs. 2 GeoNV verankert das Meldewesen. Letztlich legt Art. 26c Abs. 2 GeoNV fest, dass die Gebäudeadressen aus dem amtlichen Verzeichnis behördenverbindlich sind. Für den amtlichen Gebrauch haben die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die amtlichen Gebäudeadresse zu verwenden.

Artikel 34

Art. 34 enthält eine redaktionelle Anpassung, die nichts mit dem amtlichen Verzeichnis der Gebäudeadressen zu tun hat. Beim Erlass der neuen Fahrplanverordnung vom 11.

November 2009 wurde vergessen, Art. 34 anzupassen; dies wird nun nachgeholt.

Artikel 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Art. 37a Abs. 1 legt fest, in welchem Zeitraum nach dem Inkrafttreten der neuen

Rechtsgrundlagen das amtliche Verzeichnis der Strassen sowie das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen realisiert werden müssen. Beim erstmaligen Aufbau der beiden amtlichen Verzeichnisse muss anders vorgegangen werden, als später bei deren

Nachführung. Wenn swisstopo die Entwürfe bereit hat, muss sie diese den Kantonen jeweils als Ganzes zur Validierung zustellen können. Diese Validierung umfasst insbesondere den Abgleich mit den entsprechenden Beschlüssen auf kantonaler und kommunaler Ebene.

Angesichts der Tatsache, dass die Geoinformations-Systeme der Kantone einen

unterschiedlichen Ausbaustandard haben und in einigen Kantonen wohl auch die Validierung von kommunalen Daten effizienter über eine zentrale Stelle erfolgen kann, lässt die

Verordnung hier den Kantonen hinsichtlich der Vorname der Validierung organisatorische Freiheit. Demgegenüber setzt die Verordnung für die Validierung eine verbindliche Frist von einem Jahr an, weil nur so die Realisierung innert zweier Jahre sichergestellt werden kann. Der Bund beteiligt sich gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Anhang Ziffer 6 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) an den Validierungskosten.

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