Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

die Zahl der zu führenden Objekte um etwa 40% zunehmen wird. Dies wird für alle

anerkannten Register zu einer Erhöhung des variablen Betrages führen.

In Anbetracht des aktuellen Sparprogramms des Bundes wird der festgelegte Gesamtbetrag kurz- und auch mittelfristig nicht erhöht werden können. Die Anzahl anerkannter Register hingegen könnte steigen, und eine ausgewogene Finanzierung zwischen allen anerkannten Registern muss sichergestellt sein. Dies ist ein weiterer Grund für die Reduktion des fixen Beitragsanteils.

Um die geforderte Qualität sicherstellen zu können, behält sich das BFS das Recht vor, den Beitrag zu reduzieren, wenn bei einem anerkannten Register wiederholt Probleme auftreten sollten. In einem solchen Fall ist eine Entschädigung nicht mehr vollumfänglich gerechtfertigt, da das BFS einen Teil der Arbeit übernehmen muss. Der Rahmen dieser Reduzierung wird in einer Departementsverordnung definiert.

Artikel 7

Bei den Ereignissen, die eine Erfassung oder Nachführung im GWR auslösen, handelt es sich um die Baubewilligungsgesuche nach Art. 22 RPG, die an die für die Behandlung solcher Gesuche zuständigen kommunalen oder kantonalen Bauämter übermittelt werden. Das zuständige Bauamt hat die Bauprojekte zu erfassen und die dazugehörigen

Informationen den Phasen des Bauprojektes entsprechend nachzuführen. Gebäude oder Wohnungen, die allfällig Teil eines Baugesuches sind, müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geführt werden. Damit können die eidgenössischen Gebäude- (EGID) und auch Wohnungsidentifikatoren (EWID) ab Projektstadium für die verschiedenen

Verwaltungsbedürfnisse (Einwohnerregister, Vermessung) zur Verfügung gestellt werden. Der Merkmalskatalog des GWR enthält die für die zuständigen Stellen nötigen Angaben für eine korrekte Erfassung der Daten im Register.

Gemäss den neuen Verordnungsbestimmungen müssen sämtliche Gebäude im GWR geführt werden, dies im Gegensatz zur Fassung der Verordnung vom 31. Mai 2000, wonach einzig Gebäude mit Wohnnutzung geführt werden müssen. Diese Ausweitung der

Meldepflicht hat zum Zweck, dass den Benutzerinnen und Benutzern aus Statistik und Verwaltung ein vollständiges Abbild des Immobilienparks der Schweiz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Erfassung im GWR der Informationen zu schon bestehenden Gebäuden ohne Wohnnutzung erfolgt durch das BFS in Koordination mit swisstopo (eidgenössische Vermessungsdirektion). Die Vermessungsdaten (einheitlich für die gesamte Schweiz

verfügbar) werden als Primärinformationsquelle genutzt. Sie werden durch die in den

verschiedenen schon bestehenden kantonalen und kommunalen Verwaltungsregistern verfügbaren Informationen ergänzt (Daten der kantonalen Gebäudeversicherungen, der Katasterschätzung usw.). Da die kantonalen und kommunalen Daten nicht in gleicher Art und Weise für das gesamte Gebiet der Schweiz zur Verfügung stehen, ist eine Koordination mit jedem Kanton vorgesehen. Der Bund wird einen Teil der Arbeit übernehmen. Gewisse Aufgaben, hauptsächlich Kontrollaufgaben, werden dagegen von den Kantonen und den Gemeinden wahrzunehmen sein.

Ist die Ersterfassung der Gebäude ohne Wohnnutzung einmal abgeschlossen, wird die mit der kontinuierlichen Nachführung verbundene zusätzliche Arbeitsbelastung für die Bauämter, die für die Erfassung der Daten verantwortlich sind, in etwa 10% betragen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese schon heute die Informationen zu allen Projekten führen müssen. Es geht deshalb lediglich darum, zusätzlich einige Informationen zu den Gebäuden zu erfassen.

In Bezug auf Gebäude mit Wohnnutzung bleiben das Verfahren und die Arbeitsbelastung unverändert.

8 Erläutender Berichtmimeattach7948.bin /