Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
Zugriff verlangen und die Daten des GWR nutzen. Mit der Revision soll das
Zurverfügungstellen von Daten generell erleichtert werden, namentlich indem Daten, die sich nicht auf Personen beziehen, öffentlich zugänglich gemacht werden und den berechtigten Stellen ein weitergehender Online-Zugriff ermöglicht wird. Um die Datenschutznormen einzuhalten, hängen die Veröffentlichung und der Datenzugriff von der für jede Information festgelegten Berechtigungsstufe ab.
Schliesslich soll mit der Revision die Pflicht zur Erfassung der Daten zu Bauprojekten
gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)7 in die VGWR aufgenommen werden. Bauprojekte werden heute schon systematisch gemäss der Statistikerhebungsverordnung erfasst (Nr. 41 Bau- und Wohnbaustatistik). Die
vorgeschlagene Revision führt somit keine neuen Aufgaben ein, sondern gestaltet die gesetzlichen Grundlagen für die Führung des GWR kohärenter aus. Die Revision ermöglicht auch, die Beschreibung der Informationen zu den Bauprojekten in den Merkmalskatalog des GWR aufzunehmen.
Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) hat im September 2012 ein neues Projekt "Adressen" gestartet. Ziel dieses Projekts ist die Schaffung eines neuen, offiziellen
Verzeichnisses für Gebäudeadressen der Schweiz. Es soll ein neuer Geobasisdatensatz des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Bundes entstehen. Dieser besteht − vereinfacht ausgedrückt − in einer Kombination bzw. einer Zusammenlegung der Daten der zentralen Datenbank des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) des BFS mit der
Informationsebene Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung. Ziel ist mithin nicht die Schaffung von etwas grundlegend Neuem, sondern die Harmonisierung der bestehenden Daten im Sinne des Auftrags von Art. 75a Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)8. Die
Schaffung der Rechtsgrundlagen für das Verzeichnis der Gebäudeadressen wurde mit dem vorliegenden Rechtsetzungsprojekt zur Totalrevision der VGWR zusammengelegt.
4 Struktur der Verordnung
Die ursprüngliche Struktur mit den fünf Abschnitten wird leicht geändert. Sie erleichtert den betroffenen Partnern die Lektüre und das Verständnis der neuen Bestimmungen.
Die Rechtsgrundlage für das neue Verzeichnis der Gebäudeadressen wird primär durch indirekte Änderungen im bestehenden Geoinformationsrecht geschaffen.
5 Inhalt der Verordnung
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Das BFS ist das für die Führung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständige und verantwortliche Bundesamt. Die Führung dieses Registers durch das BFS ist angesichts der intensiven Nutzung dieser Daten für Statistikzwecke nach wie vor gerechtfertigt. Die Daten sind nicht besonders schützenswert im Sinne des DSG, folglich ist
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