Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

Vermessungsfachstellen sowie mit dem Bundesamt für Topografie swisstopo werden

verschiedene Aktivitäten und Verfahren koordiniert.

Hauptansprechpartner des BFS für die Organisation der mit dem GWR verbundenen

Aufgaben mit den Kantonen sind die kantonalen Koordinationsstellen (definiert in Art. 5).

Artikel 5

Es gab bis anhin in den Kantonen keine offizielle Stelle, die für die Koordination der

Aufgaben mit den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen kommunalen Stellen verantwortlich war. Möglicherweise auftretende Probleme mit einer Gemeinde waren nur sehr schwierig lösbar. Mit der Einführung der neuen Koordinationsstelle auf kantonaler Ebene können Differenzen zwischen dem Bund und einer Gemeinde gelöst werden. Dabei wird auch das Subsidiaritätsprinzip eingehalten, hat doch der Bund keine Kompetenz, direkt auf der Gemeindeebene zu intervenieren.

Die bezeichnete kantonale Stelle stellt bei Bedarf die Koordination mit den Gemeinden sicher. Sie hat dafür zu sorgen, dass die kommunalen Stellen ihre Aufgaben gemäss den Bestimmungen der Verordnung und den vom BFS aufgestellten Richtlinien (Qualität, Fristen) erfüllen. Sie ist für das BFS die Hauptansprechpartnerin für Themen rund um die Führung des GWR mit den Kantonen.

Artikel 6

Art. 6 regelt die Delegation der Führung des Registers (Qualitätssicherung und Betreuung) an Kantone und grosse Städte. Diese anerkannten Register führen das Register gemäss den Vorschriften der Verordnung. Sie stellen insbesondere die Qualität der erfassten Daten sicher und unterstützen die für die Nachführung des Registers zuständigen Stellen. Einige Kantone, aber auch die Gemeinde Zürich haben bereits ein anerkanntes Register, bei dem die Bauämter die Daten direkt in einem eigenen System erfassen können. Diese Register übermitteln dem eidgenössischen GWR ihre Daten in regelmässigen Abständen, damit sie dort integriert werden können. Die anerkannten Register haben dieselben

Qualitätsanforderungen zu erfüllen wie das Bundesregister. In dieser

Verordnungsbestimmung definiert das BFS die Kriterien für die Anerkennung eines

Registers. Eine Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft (BFS) und der für die

Führung des anerkannten Registers zuständigen Stelle regelt die Einzelheiten. Nach

Unterzeichnung dieser Vereinbarung erhält dieser für die Begleitung und Unterstützung der Bauämter zuständige Registerführer vom BFS einen finanziellen Beitrag. Der im Budget des BFS verfügbare Gesamtbetrag für diesen Beitrag wurde vom Bundesrat festgelegt und plafoniert. Damit soll in erster Linie die Supportarbeit entschädigt werden, die nicht mehr vom BFS erledigt werden muss, die Kantone können aber nicht vollumfänglich für die

Betreuungsarbeit des Kantonsregisters bezahlt werden. Es besteht ebenfalls nicht die

Absicht, damit die Entwicklung von Informatiksystemen in den Kantonen zu finanzieren, da das BFS auf Bundesebene über ein Informatiksystem verfügt, auf das die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen Zugriff haben.

Die Höhe des Beitrages an die anerkannten Register setzt sich aus einem fixen Grundbetrag von maximal CHF 5000 und einem nach Anzahl der vom anerkannten Register geführten Objekte berechneten variablen Betrag zusammen. Der neue Betrag, der für die Führung von Gebäuden ohne Wohnnutzung festgelegt wurde (5 Rappen pro Objekt), lässt sich damit rechtfertigen, dass die für diese Gebäude zu führenden Informationen viel begrenzter sind als jene für die Gebäude mit Wohnnutzung.

Der fixe Grundbetrag wird somit gegenüber dem heutigen Betrag von CHF 10'000 halbiert. Hauptgrund dafür ist, dass mit der Integration der Gebäude ohne Wohnnutzung in das GWR

7 Erläutender Berichtmimeattach7948.bin /