Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

eine gesetzliche Grundlage für den zwingenden Charakter der Qualitätsstandards

unabdingbar.

Die Qualitätskriterien werden in Zusammenarbeit mit den kantonalen Partnern definiert.

Ausserdem wird das BFS den Benutzerinnen und Benutzern, aber auch den für die

Nachführung des GWR zuständigen Stellen, ein System zu Sicherung der Datenqualität (Monitoring) zur Verfügung stellen. Dieses Monitoring wird im Internet zur Verfügung stehen und für berechtigte Benutzerinnen und Benutzer zugänglich sein. Diese Massnahme erlaubt eine bessere Kontrolle über die Datenqualität und ermöglicht insbesondere die

interkantonale und interkommunale Vergleichbarkeit.

Ist die Qualität der Daten nicht ausreichend, kann das BFS von der für die Datenverwaltung verantwortlichen Stelle (kommunales oder kantonales Bauamt) Korrekturen verlangen. Bei Problemen kann das BFS auf die kantonalen Koordinationsverantwortlichen zurückgreifen.

Artikel 13

Das GWR bietet den für die Nachführung nach Art. 10 zuständigen Stellen Schnittstellen für die Datenerfassung. Die Bauämter können ihre Daten über eine Online-Schnittstelle mit Hilfe von Eingabemasken registrieren. Sie können auch über standardisierte Schnittstellen

(Webservices) die Führung des GWR sicherstellen. Das BFS plant, dass das GWR ab 2017 den eCH-Standards entsprechen soll. Diese Modernisierung der Schnittstellen wird sich über mehrere Jahre erstrecken und kann in einigen Fällen eine Implementierung dieser Standards bei den anerkannten Registern mit sich bringen.

Die Schnittstelle zwischen den anerkannten Registern und dem eidgenössischen Register bildet weiterhin eine besondere Schnittstelle, die entsprechend den Bedürfnissen der

involvierten Partner modernisiert wird.

5.3 Verwendung und Weitergabe der Daten

Dieser Abschnitt ist aufgrund der Änderung von Art. 10 Abs. 3bisBStatG grundlegend

überarbeitet worden. Das BFS will die Weitergabe von Daten vereinfachen und parallel dazu das Sicherheitsniveau je nach Grad der Schutzwürdigkeit dieser Daten anpassen.

Die individuellen Daten des GWR sind Registerdaten zu Gebäuden und Wohnungen. Es handelt sich dabei um Rohdaten, die sich permanent weiterentwickeln und in geografischer Hinsicht, je nachdem, wie die Aktualisierung bei den verschiedenen regionalen

Erhebungsstellen vorankommt, heterogen sind. Sie enthalten Unstimmigkeiten und sind lückenhaft. Dies im Gegensatz zu den statistischen Daten, die per Referenztag vollständig und kohärent sind.

Der 3. Abschnitt der Verordnung regelt die Grundsätze der Weitergabe der Daten des GWR detailliert und unter Berücksichtigung des in Art. 10 Abs. 3bisBStatG definierten Rahmens. Der Abschnitt regelt die Verwendung und Weitergabe aller Daten des GWR, unabhängig davon, aus welcher Datenquelle die Daten in das GWR übernommen wurden. Die

Verordnung berücksichtigt dabei die Schutzwürdigkeit der Daten und erlaubt, dass Daten nicht veröffentlicht werden, die zwar im GWR geführt werden, aber in einem Drittsystem nicht publiziert werden dürften, insbesondere wenn dieses System gemäss Art. 9 eine Datenquelle für das GWR ist.

Zur Erklärung ein Beispiel: Informationen über die Kosten eines Bauprojektes werden bei der öffentlichen Auflage nicht veröffentlicht. Diese Information ist also der Verwaltung

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