Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

die Nutzung derselben durch andere Stellen und für andere Zwecke als statistische möglich und effizient. Art. 1 wiederholt diesen Grundsatz.

Abs. 2 konkretisiert den Willen, das GWR auch als Referenzsystem "Gebäude und

Wohnungen" für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nutzen zu können. Tatsächlich existiert heute auf Bundesebene kein anderes System oder Register mit Informationen über Gebäude und Wohnungen. Diese Nutzung ist bereits heute möglich. Die neuen Artikel sollen diese Nutzung aber sichtbarer machen und die für die Nachführung des Registers verantwortlichen Personen diesbezüglich sensibilisieren.

Artikel 2

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Objekte, die im GWR geführt werden müssen, präzise umschrieben sind. Um die Vereinheitlichung der Definitionen in den zahlreichen Bereichen, die mit Gebäuden und Wohnungen zu tun haben, sicherzustellen, erstellt das BFS gemeinsam mit den für Raumplanung und Vermessung zuständigen Behörden eine eigene Richtlinie.

5.2 Organisation, Führung und Inhalt des GWR

Artikel 3

Die Verordnung erwähnt einzig die Arten von Informationen, die im Register geführt werden müssen (Art. 8). Der genaue Inhalt dieser Informationen, d.h. die detaillierte Beschreibung jedes Merkmals, wird vom BFS in einem Merkmalskatalog definiert. Dieser enthält für jedes Merkmal eine genaue Umschreibung, die technische Spezifikation (Art und Weise der

Erfassung, möglicherweise ein Verweis auf eine zu verwendende Nomenklatur), das

erwartete Qualitätsniveau sowie die möglichen Datenquellen. Dieser Katalog wird in

Zusammenarbeit mit den direkt vom Inhalt betroffenen Partnern ausgearbeitet. Es sind dies:

a) die Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, b) die kantonalen und

kommunalen Bauämter, c) die Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und

Gemeinden sowie d) die für die Koordination der Tätigkeiten des GWR zuständigen

kantonalen Stellen. Die Partner können auch Vorschläge einreichen, die auf die Machbarkeit der Erhebung, deren Relevanz und den für die Umsetzung verfügbaren Ressourcen hin geprüft werden. Die Definition der Details in einem Katalog und nicht in der Verordnung selbst erlaubt eine grössere Flexibilität.

Im gleichen Artikel wird auch das erwartete Qualitätsniveau definiert, mit unterschiedlichen Genauigkeitsgraden, je nach Art der Information und der Datenquelle. Es geht nicht nur darum, pro Merkmal die erwartete Qualität zu definieren, sondern auch darum, pro

Gebietszone (Gemeinden) Grenzwerte festzulegen. Für die Festlegung dieser Definition hört das BFS seine Partner an.

Sämtliche Dokumente, die für die Partner oder die für die Nachführung der Daten

zuständigen Stellen nützlich sind, werden auf der Internetseite des BFS veröffentlicht.

Artikel 4

Angesichts der zahlreichen Akteure, die in die Führung des GWR involviert sind, definiert Art. 4 das Prinzip der Zusammenarbeit mit all diesen Akteuren und namentlich mit den neuen kantonalen Koordinationsverantwortlichen, um die Nachführung sicherzustellen.

Die amtliche Vermessung ist eine unentbehrliche Datenquelle, um die Georeferenzierung der Gebäude und Adressen sicherzustellen. Zwischen dem BFS und den kantonalen

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