Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
(Lokalisation) generiert)
Strassenname (pro Sprache Art. 3 Bst. f i.V.m. Art. 25 Kanton (Gemeinde)
in mehrsprachigen GeoNV
Gebieten)
Ortschaftsname mit PLZ (6- Art. 20 ff., insb. Art. 24 swisstopo (aus dem
stellig) GeoNV amtlichen Verzeichnis)
Gemeindenamen und Art. 19 GeoNV BFS (aus dem amtlichen Gemeindenummer Verzeichnis)
Geografischer Bezug Art 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG, Kanton (AV-Daten)
Art. 6 VAV, Art. 7 TVAV
Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIG,
Art. 7 LVV swisstopo
Realisierungsstand der keine Kanton (Gemeinde)
Strasse (geplant, realisiert)
Die Behördenverbindlichkeit wird neu in Art. 26a Abs. 4 GeoNV geregelt.
Art. 26a Abs. 1 GeoNV weist die Zuständigkeit zur Führung des Verzeichnisses (analog zum Ortschaftenverzeichnis) swisstopo zu. Art. 26a Abs. 3 GeoNV verankert das Meldewesen.
Artikel 26 b und 26c Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen
Art. 26b GeoNV legt insbesondere den Inhalt bzw. die Elemente des neuen Verzeichnisses fest. Die Datenmodellierung des neuen Geobasisdatensatzes wird auf diese Auflistung abzustimmen sein.
Als Gebäude, das eine oder mehrere Gebäudeadressen erhalten muss, werden
grundsätzlich Gebäude im Sinne des Gebäude- und Wohnungsregisters betrachtet:
- bestehende Gebäude;
- baubewilligte Gebäude ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung, bis zum
allfälligen unbenutzten Erlöschen der Baubewilligung;
- andere Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen, sofern das Datenmodell
dies vorsieht.
Die einzelnen Elemente des amtlichen Verzeichnisses der Gebäudeadressen werden wie folgt aus bestehenden Datensätzen zusammengeführt:
Element/Attribut bestehende Regelung Datenlieferant
Identifikator der keine BFS (wird fortlaufend Gebäudeadresse generiert)
Gebäudeidentifikator (EGID) Regelungen zum GWR BFS
und Eingangsidentifikator
(EDID)
Hausnummer kantonales/kommunales Kanton/Gemeinde
(Polizeinummer) Recht
Gebäudenamen (soweit das keine; evtl. Kanton/Gemeinde
Gebäude einen spezifischen kantonales/kommunales
Namen hat) Recht
Lokalisation (Strassenname) Art. 3 Bst. f i.V.m. Art. 25 Kanton/Gemeinde:
GeoNV Festlegung der Lokalisation innerhalb des amtlichen Verzeichnisses der Strassen swisstopo: Strassennnamen aus dem
Strassenverzeichnis
Ortschaftsname mit PLZ (6- Art. 20 ff., insb. Art. 24 swisstopo (aus dem
stellig) GeoNV amtlichen Verzeichnis)
Gemeindenamen und Art. 19 GeoNV BfS (aus dem amtlichen Gemeindenummer Verzeichnis)
Geografischer Bezug Art 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG, Kanton (AV-Daten)
(Gebäudekoordinate) Art. 6 VAV, Art. 7 TVAV
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