Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten

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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)

(Lokalisation) generiert)

Strassenname (pro Sprache Art. 3 Bst. f i.V.m. Art. 25 Kanton (Gemeinde)

in mehrsprachigen GeoNV

Gebieten)

Ortschaftsname mit PLZ (6- Art. 20 ff., insb. Art. 24 swisstopo (aus dem

stellig) GeoNV amtlichen Verzeichnis)

Gemeindenamen und Art. 19 GeoNV BFS (aus dem amtlichen Gemeindenummer Verzeichnis)

Geografischer Bezug Art 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG, Kanton (AV-Daten)

Art. 6 VAV, Art. 7 TVAV

Art. 34 Abs. 1 Bst. a GeoIG,

Art. 7 LVV swisstopo

Realisierungsstand der keine Kanton (Gemeinde)

Strasse (geplant, realisiert)

Die Behördenverbindlichkeit wird neu in Art. 26a Abs. 4 GeoNV geregelt.

Art. 26a Abs. 1 GeoNV weist die Zuständigkeit zur Führung des Verzeichnisses (analog zum Ortschaftenverzeichnis) swisstopo zu. Art. 26a Abs. 3 GeoNV verankert das Meldewesen.

Artikel 26 b und 26c Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen

Art. 26b GeoNV legt insbesondere den Inhalt bzw. die Elemente des neuen Verzeichnisses fest. Die Datenmodellierung des neuen Geobasisdatensatzes wird auf diese Auflistung abzustimmen sein.

Als Gebäude, das eine oder mehrere Gebäudeadressen erhalten muss, werden

grundsätzlich Gebäude im Sinne des Gebäude- und Wohnungsregisters betrachtet:

- bestehende Gebäude;

- baubewilligte Gebäude ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung, bis zum

allfälligen unbenutzten Erlöschen der Baubewilligung;

- andere Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen, sofern das Datenmodell

dies vorsieht.

Die einzelnen Elemente des amtlichen Verzeichnisses der Gebäudeadressen werden wie folgt aus bestehenden Datensätzen zusammengeführt:

Element/Attribut bestehende Regelung Datenlieferant

Identifikator der keine BFS (wird fortlaufend Gebäudeadresse generiert)

Gebäudeidentifikator (EGID) Regelungen zum GWR BFS

und Eingangsidentifikator

(EDID)

Hausnummer kantonales/kommunales Kanton/Gemeinde

(Polizeinummer) Recht

Gebäudenamen (soweit das keine; evtl. Kanton/Gemeinde

Gebäude einen spezifischen kantonales/kommunales

Namen hat) Recht

Lokalisation (Strassenname) Art. 3 Bst. f i.V.m. Art. 25 Kanton/Gemeinde:

GeoNV Festlegung der Lokalisation innerhalb des amtlichen Verzeichnisses der Strassen swisstopo: Strassennnamen aus dem

Strassenverzeichnis

Ortschaftsname mit PLZ (6- Art. 20 ff., insb. Art. 24 swisstopo (aus dem

stellig) GeoNV amtlichen Verzeichnis)

Gemeindenamen und Art. 19 GeoNV BfS (aus dem amtlichen Gemeindenummer Verzeichnis)

Geografischer Bezug Art 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG, Kanton (AV-Daten)

(Gebäudekoordinate) Art. 6 VAV, Art. 7 TVAV

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