Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
5.7 Anhang 2: Änderung des geltenden Rechts
Geoinformationsverordnung (GeoIV)
Damit das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen in einem zentralen, von swisstopo angebotenen Geodienst auch sinnvoll genutzt werden kann, müssen gleichzeitig zwei
zusätzliche sachübergreifende Geodienste geschaffen werden:
- Geokodierungs- und Rückwärts-Geokodierungs-Dienst: Ein Geokodierungs-Dienst stellt
den Raumbezug einer Gebäudeadresse her; mittels eines Geokodierungs-Dienstes können einer Gebäudeadresse die Koordinaten zugeordnet werden (Ermittlung von Koordinaten auf Basis von Adressen) − und umgekehrt.
- Adressabgleichsdienst: Mittels eines Adressabgleichsdienstes (address matching
service) können einzelne Elemente einer Gebäudeadresse mit dem Gesamtbestand der Informationen zu den Gebäudeadressen abgeglichen und allenfalls einer, mehreren oder keiner bestimmten Gebäudeadresse zugeordnet werden.
Die Ergänzung von Art. 36 GeoIV schafft die Rechtsgrundlage für den Betrieb dieser
sachübergreifenden Geodienste.
Im Anhang 1 der GeoIV muss ein neuer Geobasisdatensatz des Bundesrechts "Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen" mit der Zugangsberechtigungsstufe A und der
Bezeichnung als Referenzdaten geschaffen werden. Der Datensatz muss auch in einem Downloaddienst angeboten werden. Zuständiges Amt ist swisstopo. Zudem muss ein neuer Geobasisdatensatz "Amtliches Verzeichnis der Strassen" mit der Zugangsberechtigungsstufe A und der Bezeichnung als Referenzdaten geschaffen werden. Der Datensatz muss auch in einem Downloaddienst angeboten werden. Zuständiges Amt ist ebenfalls swisstopo.
Weiter bedingt die neue Zugangsregelung zum RegBL eine Neustrukturierung der
Datensätze des RegBL. Dies bedingt ebenfalls eine Änderung des Anhangs 1 der GeoIV.
Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)
Artikel 3
Der Begriff des geografischen Namens in Art. 3 Bst. a GeoNV wird um das Element des Gebäudes ergänzt.
Artikel 25 Benennung
Die Absätze 1 und 3 entsprechen unverändert der bisherigen Regelung. Die Erstellung eines amtlichen Strassenverzeichnisses erfordert, dass vorhandene Strassen, Wege und Plätze bezeichnet werden und dass benannte Gebiete nur ausnahmsweise als
Strassenbezeichnungen verwendet werden. Die Behördenverbindlichkeit (bisher Abs. 3) wird neu auf das amtliche Verzeichnis bezogen und in Art. 26a Abs. 4 GeoNV geregelt.
Artikel 26a Amtliches Verzeichnis der Strassen
Im neuen Art. 26a GeoNV wird die Rechtsgrundlage für das amtliche Verzeichnis der
Strassen geschaffen. Art. 26a Abs. 2 GeoNV legt insbesondere den Inhalt bzw. die Elemente des neuen Verzeichnisses fest. Die Datenmodellierung des neuen Geobasisdatensatzes wird auf diese Auflistung abzustimmen sein.
Die einzelnen Elemente des amtlichen Strassenverzeichnisses werden wie folgt aus
bestehenden Datensätzen zusammengeführt:
Element/Attribut bestehende Regelung Datenlieferant
Identifikator der Strasse keine BFS (wird fortlaufend
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