Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
Das BFS kann für bestimmte Objekte oder Merkmale Ausnahmen von der Führungspflicht im GWR vorsehen. Diese Ausnahmen werden in Funktion der Informationsbedürfnisse und der für die Führung dieser Daten erforderlichen Ressourcen sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des BFS und der beteiligten Partner evaluiert.
Allfällige Ausnahmen werden im Merkmalskatalog definiert und dokumentiert.
Mit dieser Bestimmung kann die Belastung der Bauämter reduziert werden, indem die Führung im GWR einzig für Objekte und Informationen, die für die statistische Produktion und die Ausführung von schon bestehenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind,
verlangt wird. So kann das BFS bestimmte Informationen, die auf Bundesebene entbehrlich sind, als fakultativ erklären und den Kantonen und Gemeinden deren allfällige Führung überlassen.
Artikel 8
In der Version der VGWR vom 31. Mai 2000 ist die Führung von Projekten bzw. von
Baubewilligungen nicht explizit erwähnt. Eine indirekte Pflicht zur Nutzung des GWR bei der Erfassung von Bauprojekten findet sich ausschliesslich in Art. 5 Abs. 1 Bst. s und wird in der Statistikerhebungsverordnung (Nr. 41 und 42) präzisiert.
Die vorgeschlagene Änderung bringt für die kommunalen Bauämter keine zusätzlichen Aufgaben. Sie erlaubt jedoch, die gesetzliche Grundlage für die Führung der Daten in Funktion der Verwaltungsverfahren, die zu einer Erfassung oder Mutation einer Information im GWR führen, kohärenter zu machen. Jede Handlung der Bauämter wird normalerweise durch ein Baubewilligungsgesuch ausgelöst, das wiederum zur Erfassung des fraglichen Projektes im GWR führt.
In einigen Kantonen gibt es elektronische Systeme zur Bewirtschaftung des
Baubewilligungsverfahrens. In diesen Kantonen kann die Übermittlung von Informationen zwischen diesen Systemen und dem GWR schon heute erfolgen. Diese positive Entwicklung steht in der Mehrheit der Kantone an.
Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Massnahme, mit der eine doppelte Erfassung von Informationen durch die Bauämter vermieden werden kann.
Mit den neuen Verordnungsbestimmungen wird der Detaillierungsgrad der Informationen über die darin aufgeführten, zu erfassenden Objekte reduziert. Es ist sinnvoller, in der Verordnung nur die Art der zu führenden Informationen anzugeben und die Details zu jeder Art von Information im Merkmalskatalog festzuschreiben. Dies insbesondere aus folgenden Gründen der Lesbarkeit und Effizienz: 1) die Merkmalsliste ist sonst zu lange, 2) falls ein Merkmal vervollständigt, präzisiert oder angefügt werden soll, muss nicht die Verordnung geändert werden, sondern nur der Merkmalskatalog.
Zur Illustration folgend ein Beispiel für den Detaillierungsgrad der zu führenden
Informationen, einerseits in der Verordnung, andererseits im Merkmalskatalog:
Information gemäss Verordnung Details auf Merkmalsebene
Gebäudedimensionen - Grundriss
- Volumen
- Energiebezugsfläche
Die Gebäude-, Wohnungs- und Bauprojektidentifikatoren sind für die eindeutige
Identifizierung der fraglichen Objekte unverzichtbar. Sie sind der einzige Schlüssel für einen zuverlässigen und automatisierten Datenaustausch zwischen den Datennutzerinnen und - nutzern. Sie sind im öffentlichen Interesse und können gemäss Art. 18 Abs. 1, 3 und 3bis DSG öffentlich zugänglich gemacht werden. Da es sich dabei nicht um besonders
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