Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
2 Rahmenbedingungen
Die gesetzliche Grundlage des GWR, Art. 10 Abs. 3bisBStatG, wird anfangs 2016 mit der Einführung des neuen ZWG geändert. Diese Änderung hat hauptsächlich zwei
Auswirkungen auf die Bestimmungen zum GWR:
a) Die Daten des GWR können von nun an dem Bund auch für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, die keinem statistischen Zweck dienen, zur Verfügung gestellt werden. Bisher war die Nutzung der Daten des GWR im administrativen Bereich den Kantonen und Gemeinden für ihr jeweiliges Gebiet vorbehalten, während der Bund diese Daten lediglich für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung verwenden konnte.
b) Solange die Bestimmungen des DSG eingehalten werden, können bestimmte
Informationen des GWR vom Bundesrat für öffentlich erklärt werden.
Das Hauptziel der Revision von Art. 10 Abs. 3bisBStatG besteht darin, das GWR für die Verwaltung des Wohnungsinventars im Rahmen des Zweitwohnungsdossiers nutzen zu können, einerseits durch die Gemeinden selber und andererseits durch das Bundesamt für Raumentwicklung ARE.
Das Inkrafttreten des ZWG erfordert deshalb zwingend eine Revision der VGWR. Diese Revision bietet ebenfalls die Gelegenheit, die Verordnungsbestimmungen zu modernisieren und so den Erwartungen der verschiedenen Akteure des Registers gerecht zu werden.
3 Hauptziele der Revision
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen in die Führung des GWR involvierten Akteure sind nicht klar definiert. Die Revision bezweckt, dass die Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen dem BFS, den Kantonen und den für die Nachführung des
Registers zuständigen Stellen (in den meisten Fällen sind es die kommunalen Baubehörden) verständlicher geregelt werden. Mit der Einführung einer neuen kantonalen Stelle, die für die Koordination der Aufgaben mit den Gemeinden verantwortlich ist, bekommt das BFS einen direkten Partner, der für die Betreuung der für die Nachführung des Registers zuständigen Gemeinden verantwortlich ist. Dies ermöglicht eine bessere Zusammenarbeit und garantiert eine bessere Datenqualität.
Damit das GWR seine Rolle als Informationssystem über die Gebäude und Wohnungen vollumfänglich wahrnehmen kann, wird die Meldepflicht auf alle Gebäude ausgeweitet. Bis anhin bestand einzig für Gebäude mit Wohnnutzung eine Meldepflicht. Die Erfassung von Gebäuden ohne Wohnnutzung war zwar möglich, aber fakultativ. Einzelne Kantone (BL und TG) führen heute schon sämtliche Gebäude im GWR und verfügen damit über eine
Referenzinformationsquelle für den gesamten Gebäudebestand ihres Kantons.
Einer der beabsichtigten Zwecke besteht zudem darin, das GWR als Grundinstrument für Planungsarbeiten und für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben besser zu positionieren. Dies bedingt die Optimierung der Verfahren sowie des Rhythmus der Registernachführung.
Heute benötigt jedes Zurverfügungstellen von Daten des GWR, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen, die Ausarbeitung eines Datenschutzvertrages. Das Verfahren ist insbesondere für aus Sicht des DSG nicht besonders schützenswerte Daten wie
Adressen oder Gebäudeidentifikatoren ziemlich kompliziert und ressourcenaufwendig.
Lediglich bestimmte in der Verordnung namentlich genannte Stellen können einen Online-
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