Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
vorbehalten und wird deshalb im eidgenössischen GWR der Stufe B (mit Einschränkung zugänglich) zugeteilt.
Artikel 14
Das GWR dient der Schaffung von Basisdatensätzen zu Gebäuden und Wohnungen, aus denen das BFS seine Statistiken produzieren oder Stichproben ziehen kann. Die Existenz des GWR ist allein schon durch diesen Gebrauch gerechtfertigt. In der Tat spielt das GWR gemäss den in den Statistikmodernisierungsprojekten (RHG und Volkszählung) definierten Konzepten eine zentrale Rolle, namentlich für die Bildung von Haushalten (als statistische Einheit) und für die Geolokalisierung statistischer Erhebungen.
Artikel 15
Die Nutzung der Daten des GWR für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch andere Stellen öffentlicher Statistik (kantonale und kommunale Stellen) sowie durch
Forschungsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ist ein bewährter
Grundsatz, der aufrechterhalten wird. Für diese Nutzung ist die Gesamtheit der gemäss dem Merkmalskatalog verfügbaren Informationen zugänglich. Die räumliche Ausdehnung wird immer auf den Zuständigkeitsbereich der betroffen Stelle beschränkt. Ein Kanton kann also nur auf die Daten seines eigenen Gebiets zugreifen.
Um weiteren Amtsstellen, öffentlich-rechtlichen Anstalten und von einer Amtsstelle
beauftragten Dritten ebenfalls die Realisierung Forschungs- und Planungsaufgaben zu ermöglichen, kann das BFS diesen einen Zugriff auf die Daten der Berechtigungsstufen A und B gemäss Anhang 1 ermöglichen. Diese Datenweitergabe zu nicht personenbezogenen Zwecken steht im Einklang mit dem BStatG.
Wie schon eingangs erwähnt, dient das GWR ebenfalls als wertvolle und unentbehrliche Informationsquelle für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die öffentliche Verwaltung oder durch Dritte, wie zum Beispiel durch Gemeinden zur Erstellung des Wohnungsinventars gemäss Art. 4 ZWG oder durch swisstopo zur Erstellung und Aktualisierung des
Adressverzeichnisses gemäss der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV). Der Artikel regelt die Zurverfügungstellung der Daten für ebendiese Bedürfnisse ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Statistik.
Daten können auch paketweise bestellt werden. Das BFS stellt asynchrone Dienstleistungen zur Verfügung, bei denen eine Datenlieferung viele Daten beinhalten kann.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Daten der Stufe A, die auf einem Internetportal veröffentlicht und ohne Benutzeridentifizierung zugänglich sind, und Daten der Stufe B, die mit Einschränkung und einzig auf formelles Gesuch hin zugänglich sind. Ein solches Gesuch ermöglicht die Identifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, damit deren Zugriffsrechte festgelegt werden können. Mit der Einführung von Online-Dienstleistungen für identifizierte und berechtigte Partner (Stufen A und B) möchte das BFS eine Optimierung und
Vereinfachung des Verfahrens erreichen. Jedes Zugriffsgesuch muss über ein Online-Formular oder schriftlich gestellt werden. Bei Gutheissung wird ein Benutzeridentifikator übermittelt und ein gesicherter Zugang eingerichtet, was eine Zurverfügungstellung der Information gemäss der definierten Berechtigungsstufe erlaubt.
Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übertragen worden sind.
Die Bauämter haben Zugriff auf sämtliche Daten ihres jeweiligen Gebietes, da sie für die Erfassung dieser Daten zuständig sind.
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