Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
Einheiten gezwungen, eine eigene Datenbank aufzubauen, mit den damit verbundenen Kosten. Betroffen davon sind beispielsweise das ARE für die Nutzung des GWR im Rahmen des ZWG oder swisstopo für die Nutzung des GWR im Rahmen des (neuen)
Adressverzeichnisses.
5.4 Datensicherheit
Artikel 19
Das BFS bezieht sich auf die auf Bundesebene anwendbaren Bestimmungen zum
Datenschutz und der Informatik.
5.5 Schlussbestimmungen
Artikel 20
Aufgrund der Totalrevision wird die bestehende Verordnung aufgehoben.
Art. 22
Mit der Einführung der Meldepflicht für alle Gebäude (vgl. Art. 7) will das BFS ein Register schaffen, das den gesamten Immobilienpark der Schweiz enthält. Das BFS koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Integration der Daten von bestehenden, noch nicht im GWR geführten Gebäuden, hauptsächlich auf der Grundlage der
Vermessungsdaten. In Absprache mit der amtlichen Vermessung (CadastreSuisse) hat das BFS dafür eine Einführungsfrist bis Ende 2019 festgesetzt.
5.6 Anhang 1
Mit dieser Verordnungsrevision führt das BFS drei Berechtigungsstufen für den Zugriff auf die Daten des GWR ein:
- Die erste Stufe, A, ist öffentlich zugänglich, d.h. die Daten können ohne
Nutzungseinschränkung allen zur Verfügung gestellt werden.
- Die zweite Stufe, B, ist mit Einschränkung zugänglich, d.h. die Daten sind für die
öffentlichen Verwaltungen oder die für die Erledigung der oben erwähnten oder in Artikel 15 definierten Aufgaben beauftragten Dritten zugänglich. Für den Zugriff ist ein formelles
Gesuch nötig.
- Die dritte Stufe, C, ist grundsätzlich nicht zugänglich, ausser für das BFS, für die
kantonalen und kommunalen Statistikstellen sowie für die Bauämter, die auf die Daten ihres jeweiligen Gebiets zugreifen können. Die Statistikstellen müssen Zugriff auf sämtliche Daten haben, um ihre Statistiken produzieren zu können, und sie unterstehen dem
Statistikgeheimnis. Die Bauämter haben ohnehin Zugriff auf sämtliche Daten ihres Gebietes, da sie diese im GWR zu registrieren haben.
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