Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
Absatz 6 ermöglicht den dort aufgeführten Berechtigten, die Daten des GWR autonom gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung weiterzugeben. Der durch die vorliegende Verordnung vorgegebene gesetzliche Rahmen bleibt jedoch einzuhalten. Dass sie dabei nicht
systematisch über das BFS vorgehen müssen, vereinfacht diesen Prozess. Kann sich der Kanton für die Weitergabe der Daten seines Gebietes auf kantonale Gesetzesbestimmungen stützen, ist er in diesem Verfahren autonom. Fehlen dagegen eigene kantonale gesetzliche Grundlagen und stützt er sich ausschliesslich auf die Bestimmungen der VGWR, hat er diese Aufgabe mit dem BFS zu koordinieren. In diesem Fall ist es am BFS, den Entscheid zu treffen und die Zugangsbedingungen festzulegen.
Artikel 16
Was die im Internet verfügbaren Daten der Stufe A betrifft, ist zwar der Zugriff nicht
eingeschränkt, aber er ist auf individuelle Abfragen beschränkt. Die Daten können folglich nicht in Form von Listen eingesehen werden. Sie werden, ohne Nutzungseinschränkung,
durch zwei Methoden veröffentlicht:
- Das BFS veröffentlicht diese Informationen auf einem Internetportal, auf dem individuelle Abfragen vorgenommen werden können.
- Das BFS übermittelt die Adressdaten der Gebäude und die Strassenverzeichnisse des GWR an swisstopo, das den rechtlichen Auftrag hat, Standarddienstleistungen zu diesen Daten zu erbringen (gemäss der GeoNV).
Artikel 17
Die Daten des GWR können von Gesetzes wegen zu Zwecken der Statistik, Forschung,
Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung dieser Daten ist ausgeschlossen.
Artikel 18
Gebühren werden nur bei Anfragen verlangt, die eine individuelle Bearbeitung erfordern. Die Daten an sich sind nicht gebührenpflichtig.
Im Jahr 2015 hat das BFS Daten an über 100 berechtigte Dienststellen übermittelt und dabei gemäss den Modalitäten der VGWR vom 31. Mai 2000 Gebühren in der Höhe von weniger als CHF 1000 eingenommen. Die Kosten für die dafür erforderliche Verwaltungstätigkeit übersteigen diesen verrechneten Betrag bei Weitem. Aus diesem Grund möchte das BFS auf diese Rechnungsstellung verzichten.
Ausserdem verfolgt das BFS, so weit wie möglich, eine Strategie der gebührenfreien
Zurverfügungstellung von aus Registern stammenden Informationen. Dies steht im Einklang mit der Absicht, die Nutzung von Informationen zu fördern, um den Nutzerinnen und Nutzern einen Return on Investment zu gewähren und gleichzeitig eine Verbesserung der
Datenqualität zu erreichen, indem der Benutzerkreis ausgeweitet wird.
Hingegen nützt die Infrastruktur des eidgenössischen GWR als Informationssystem in wesentlicher Weise auch anderen Stellen. Das BFS kann diese Stellen verpflichten, sich an den Betriebskosten, die primär vom BFS getragen werden, zu beteiligen. Diese
Kostenbeteiligung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Stellen das GWR intensiv zur Erfüllung eigener gesetzlicher Aufgaben – gemäss der in Art. 10 Abs. 3bisBStatG
vorgesehenen Ausnahme zum Statistikgeheimnis – nutzen. Könnte ihnen das
eidgenössische GWR zu diesen Zwecken nicht zur Verfügung gestellt werden, wären diese
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