Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
1 Ausgangslage
Im Rahmen der Modernisierung der grossen statistischen Erhebungen entschied das
Parlament 1998, ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu schaffen, in dem für Statistik- und Verwaltungszwecke die wichtigsten Grunddaten zu den Gebäuden und Wohnungen in der Schweiz erfasst werden. Die Führung des GWR stützt sich auf Art. 10 Abs. 3bisdes Bundesstatistikgesetzes (BStatG)1 und die Verordnung über das
eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)2 sowie auf die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
(Statistikerhebungsverordnung)3. Die VGWR trat am 31. Mai 2000 in Kraft.
Seit der Produktionsaufnahme im Januar 2002 wird das GWR vom BFS in enger
Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden geführt. Gewisse Kantone haben ein den Richtlinien des BFS entsprechendes eigenes Register der Gebäude und Wohnungen oder haben die Absicht, ein solches Register einzuführen.
Das GWR enthält zumindest alle Gebäude mit Wohnnutzung und deren Wohnungen in der Schweiz. Geführt werden nebst den schweizweit eineindeutigen Gebäude- und
Wohnungsidentifikatoren (EGID und EWID) beispielsweise die Adresse, die geografischen Koordinaten, das Baujahr, die Anzahl Geschosse und das Heizungssystem für die Gebäude sowie die Anzahl Zimmer und die Wohnungsfläche der Wohnungen.
Seit Inkrafttreten der VGWR wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen, namentlich im Zusammenhang mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG)4: Die Nutzung bestimmter Informationen des GWR zwecks Harmonisierung von Informationen zu Gebäuden und Wohnungen in den Daten der amtlichen Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden hat eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Die Informationen des GWR sind heute in verschiedensten Bereichen zunehmend nützlich, um unverzüglich auf Planungsbedürfnisse eingehen zu können oder um gesetzliche
Aufgaben zu erfüllen. Das im März 2015 im Parlament verabschiedete neue Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG)5 sieht explizit die Nutzung von Daten des GWR für
Vollzugsaufgaben vor. In diesem Zusammenhang stellt die Änderung von Art. 10 Abs. 3bis BStatG die Nutzung der Daten des GWR als Grundlage für das Wohnungsinventar sicher. Mit der vorliegenden Revision sollen der Inhalt des BStatG konkretisiert und klare Regeln für sämtliche vorgesehene Nutzungen des GWR aufgestellt werden. Da die im GWR geführten Daten keine Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)6 sind, hat der Zugriff auf diese möglichst einfach zu sein. Der Bundesrat erklärt deshalb gemäss Art. 10 Abs. 3bisBStatG einen grossen Teil der Daten als öffentlich zugänglich.
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