Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/11: Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) · 18 Seiten
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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
schützenswerte Daten im Sinne des DSG handelt, ist eine gesetzliche Grundlage auf
Verordnungsstufe ausreichend.
Rubrik zu den Bauprojekten
Jedes Bauprojekt enthält einen eindeutigen Identifikator, mit dem jedes Projekt identifiziert werden kann (EPROID).
Mit der systematischen Erfassung der Projekte und der damit verbundenen Baukosten können die Investitionen im Bereich des Gebäude- und Wohnungsbaus gemessen werden.
Rubrik zu den Gebäuden
Auch bei den Gebäuden gibt es eindeutige Identifikatoren: einen für das Gebäude (EGID) und einen anderen für den Eingang bzw. die Eingänge (EDID).
Die Information über das Renovationsdatum des Gebäudes fällt weg. Es ist vorgesehen, diese Information anhand der realisierten Bauprojekte (Projektart) in Verbindung mit dem Gebäude zu eruieren.
Die weiteren Informationen zu den Gebäuden werden nicht grundsätzlich geändert und verlangen keine besonderen Kommentare.
Rubrik zu den Wohnungen
Jede Wohnung enthält einen eindeutigen Identifikator innerhalb des Gebäudes, mit dem diese zuverlässig identifiziert werden kann (EWID).
Bei den Wohnungen werden neue Detailmerkmale zu deren Nutzung eingeführt, um die Anforderungen von Art. 16 Abs. 3 ZWG zu erfüllen. In der Tat ist das GWR nunmehr das Werkzeug, das die Gemeinden für die Erstellung des Wohnungsinventars verwenden müssen (Art. 4 ZWG und Art. 1 Zweitwohnungsverordnung [ZWV]). Es ist ebenfalls das Werkzeug, mit dem das ARE den Zweitwohnungsanteil einer Gemeinde feststellt (Art. 5 ZWG). Diese Merkmale werden zurzeit einzig zu diesem Verwaltungszweck (Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe) im GWR geführt, da eine statistische Auswertung gegenwärtig nicht vorgesehen ist. Diese Möglichkeit bleibt jedoch offen.
Die Kantone haben die Möglichkeit, zusätzliche Merkmale in ihrem Register zu führen,
sofern ihre gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen. Der Inhalt des eidgenössischen GWR ist durch die Informationen in diesem Artikel und den dazugehörigen Details im
Merkmalskatalog genau definiert. Jegliche zusätzlich von den Kantonen geführte
Informationen stehen im eidgenössischen GWR nicht zur Verfügung.
Artikel 9
Die für die Registrierung im GWR benötigten Informationen stammen systematisch aus Verwaltungsquellen. Hauptquellen sind die kommunalen und kantonalen Bauämter.
Für die Anreicherung, Aktualisierung oder Validierung bestimmter Daten des GWR kann sich das BFS auf weitere Datenquellen (sekundäre Datenquellen) stützen. Die Liste von Absatz 2 ist nicht abschliessend, gibt aber einen Überblick über die zurzeit vorhandenen effektiven oder möglichen Quellen.
Für statistische Arbeiten sowie die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ist das GWR heute die einzige Referenzdatenbank von Gebäuden und Wohnungen. Es ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, die öffentliche Verwaltung gemäss Art. 4 Abs. 5 BStatG und 14 Abs. 1 und 2 RHG sowie natürliche und juristische Personen (des öffentlichen und privaten Rechts) und
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