Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

Für die Freischaltung der Mitarbeiter der kantonalen Handelsregisterämter im UPReg zeichnen sich gemäss Artikel 4 Absatz 1bisE-HRegV die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. bei den Mitarbeitern des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gemäss Artikel 5 Absatz 1bisE-HRegV verantwortlich, da nur diese hierarchisch übergeordneten Verwaltungseinheiten wissen können, welche Mitarbeiter für die jeweiligen Handelsregisterbehörden tätig sind.

4 Personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kanto-

ne, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger

Das Register der Urkundspersonen (UPReg) hat per 1. Januar 2014 seinen Betrieb aufgenommen und wird gegenwärtig durch das BJ betrieben und finanziert. Die vorgeschlagene Gebührenregelung soll langfristig eine nutzerbasierte Finanzierung des Systems ermöglichen.

Die Einführungsphase seit 1. Januar 2014 hat gezeigt, dass eine seriöse Kostenschätzung des Systems vorab seine verbreitete Nutzung und somit seine Einführung bedingt. Dies war der Grund, weshalb der Betrieb und die damit verbundenen Kosten während der Einführungsphase beim BJ belassen wurden.

Mit der nutzerbasierten Gebühr werden auch in den nächsten Jahren gewisse Kosten durch den Bund zu tragen sein. Je stärker das System genutzt wird, desto eher wird eine Verschiebung der Kostentragung stattfinden. Sobald sämtliche Kosten durch die Nutzerinnen und Nutzer getragen werden, wird die Gebühr anzupassen sein.

Die Kantone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger können die Gebühr von 2 Franken pro elektronische öffentliche Urkunde oder elektronische Beglaubigung auf ihre «Kundinnen» und «Kunden» überwälzen.

5 Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen und den Gemeinden

Mit der Inkraftsetzung per 1. Januar 2018 verbleibt den Kantonen und Gemeinden genügend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.

Im Bereich der öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen wird es zudem auch künftig ein Nebeneinander von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten geben. Die Kantone sind entsprechend auch nicht verpflichtet, die elektronische öffentliche Urkunde und Beglaubigung überhaupt einzuführen.

6 Wirtschaftliche Auswirkungen

Langfristig betrachtet wird der elektronische Geschäftsverkehr mit den Registerämtern zu einer schnelleren und einfacheren Geschäftsabwicklung und somit zu Kostensenkungen führen.