Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

sich um einen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus einem öffentlichen Register handelt. Einzelheiten sind den Spezialbestimmungen zu entnehmen (vgl. Art. 32 E-GBV, Art. 11 Abs. 1bisE-HregV, Art. 47 E-ZStV). Im Übrigen kann auf den Kommentar zu Artikel 1 Absatz 2 E-EÖBV verwiesen werden.

Art. 12 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments

Der vorgeschlagene Artikel 12 entspricht dem geltenden Artikel 11. Die Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Art. 13 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments

Der vorgeschlagene Artikel 13 entspricht dem geltenden Artikel 12. Die Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur. Immerhin ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass durch die Streichung des Zusatzes «zuverlässig» im Absatz 5 eine rein sprachliche Vereinfachung, keinesfalls eine Herabstufung der Verlässlichkeit der Wahrnehmung angestrebt wird.

Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papier-

dokument

Der vorgeschlagene Artikel 14 entspricht dem geltenden Artikel 13. Die Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur

Der vorgeschlagene Artikel 15 entspricht dem geltenden Artikel 14. Die Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Art. 16 Grundsatz

Bis Ende 2017 ist die Nutzung von UPReg sowohl für die Kantone als auch für die Nutzerinnen und Nutzer kostenlos. Die Kosten werden während dieser Einführungsphase durch den Bund getragen. Diese Anschubfinanzierung dient der Unterstützung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Registerämtern.

Per 1. Januar 2018 soll eine nutzungsbasierte Gebühr eingeführt werden. Die Erfassung im Register bleibt nach wie vor kostenlos. Pro Bezug einer Zulassungsbestätigung wird eine Gebühr in der Höhe von 2 Franken eingeführt. Dieser Gebührensatz untersteht den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung13 und insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Eine starke Nutzung des Systems führt somit zu einer Anpassung bzw. Senkung der Gebühr.

Art. 17 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Vgl. Erläuterungen Art. 16 Gebührensatz)

Art. 18 Rechnungsstellung und Verzugsfolgen

Grundsätzlich erfolgt die Rechnungsstellung durch die Registerbetreiberin jährlich direkt an die Urkundsperson (Abs. 1). Bei einer intensiven Nutzung des Systems wird zu prüfen sein, ob die Rechnungsstellung in kürzeren Intervallen zu erfolgen hat.

Anderslautende Vereinbarungen bleiben jedoch vorbehalten (Abs. 2). In solchen Fällen wird zwischen der Registerbetreiberin des UPReg und der kantonalen Vertragspartnerin eine Vereinbarung über die Modalitäten der Rechnungsstellung abgeschlossen. Die Ausnahme-

13 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, AllgGebV, SR 172.041.1.