Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

Die Bestimmung kann ersatzlos gestrichen werden, da das ZertES hier bereits eine abschliessende Regelung enthält.

Art. 4 Anwendbarkeit ausländischen Rechts

Entspricht dem Artikel 6 der geltenden Fassung.

Art. 5 Betrieb

Die Fassung des geltenden Artikels 7 Absatz 1 EÖBV ist davon ausgegangen, dass das Bundesamt für Justiz einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Registers zur Führung eines Urkundspersonenregisters überträgt. Um diese Bestimmung umzusetzen, hat das Bundesamt für Justiz im Februar 2012 eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die in der Form eines Statusberichts die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen sowie Empfehlungen abgeben sollte. Der Bericht der Arbeitsgruppe datiert vom 19. Oktober 2012 und kann beim Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA bezogen werden. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe und Gespräche mit verschiedenen Involvierten haben gezeigt, dass Unklarheiten und Unsicherheiten darüber bestehen, was unter der Übertragung im Sinn des geltenden Artikels 7 Absatz 1 EÖBV zu verstehen ist und wie diese verordnungskonform zu erfolgen hat. Das Bundesamt für Justiz kam im Juli 2012 zum Schluss, es handle sich bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Registers um eine sogenannte administrative Hilfstätigkeit, die beschafft werden müsse und nicht hoheitlich übertragen werden könne.

Zwischenzeitlich wurde im Bundesamt für Justiz im Rahmen der Spezifikationsarbeiten der Ausschreibungsunterlagen ein bereits funktionierendes System entwickelt und per 1. Januar 2014 in Betrieb genommen. Aktuell wird das System durch das Bundesamt für Justiz betrieben und finanziert. Mit Inkrafttreten der totalrevidierten EÖBV soll zudem eine nutzungsbasierte Gebühr eingeführt werden (4. Abschnitt). Vor diesem Hintergrund kommt eine Übertragung des Systems auf eine Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung derzeit nicht in Frage. Im Sinn der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hält der vorgeschlagene Artikel 5 fest, dass das System zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (UPReg) durch das Bundesamt für Justiz bereitgestellt und betrieben wird.

An dieser Stelle ist abermals zu erwähnen, dass es sich beim UPReg um ein schweizweites technisches Hilfsmittel handelt, das die Anbringung der Zulassungsbestätigung auf elektronischen öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen ermöglicht (1.2.2 f. und Erläuterungen zu Artikel 2 E-EÖBV). Die amtliche Befugnis zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen wird durch die zuständige Stelle gestützt auf das massgebende Recht erteilt. Das UPReg dient weiter all denjenigen Stellen, welche die Information darüber benötigen, ob eine bestimmte Person zur elektronischen öffentlichen Beurkundung zugelassen ist.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel der Zuständigkeiten in einem Kanton mit lateinischem Notariat:

- Der Kanton entscheidet darüber, ob er die elektronische öffentliche Beurkundung und die

elektronische Beglaubigung einführen möchte (Art. 55a Abs. 1 SchlT ZGB)10.

- Zudem entscheidet der Kanton im Bereich Grundbuch darüber, ob er den elektronischen

Geschäftsverkehr zulassen möchte (Art. 39 Abs. 1 GBV11). Für die Handelsregisterämter

10 Im Zivilstandsbereich liegt der Entscheid betreffend die Einführung der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Beglaubigung beim Bund. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 48 ZGB). Der Zeitpunkt der Einführung steht noch nicht fest.

11 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, SR 211.432.1.