Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003

gemäss ZertES (SR 943.03) auch das Anbringen einer Zulassungsbestätigung gemäss EÖBV erforderlich. Die Einzelheiten der Form der Bekanntgabe sind in Artikel 47 E-ZStV geregelt.

Art. 47 Form der Bekanntgabe

Bezüglich der Form der Bekanntgabe wird neu die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden sowie beglaubigter elektronischer Kopien gemäss EÖBV zulässig sein. Die bisherigen Bestimmungen bezüglich der Bekanntgabe in Papierform bleiben bestehen.

Art. 81 Abs. 2 Auskunftsrecht

Einfügen des Verweises auf Art. 47, welcher sämtliche Formen der Bekanntgabe abdeckt.

Art. 99c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .....

In Bezug auf die Ausstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen ist sicherzustellen, dass zumindest die gemäss Artikel 4 ernannten oder gewählten Zivilstandsbeamtinnen und -beamten spätestens innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen nach Artikel 4a Absatz 1 E-ZStV im UPReg eingetragen und freigeschalten sind, damit sie die im System Infostar erstellbaren elektronischen Urkunden gemäss Art. 47 Abs. 3bisE-ZStV ausfertigen können.

3.2 Grundbuchverordnung (GBV)

Keine Bemerkungen.

3.3 Handelsregisterverordnung (HRegV)

Die Teilrevision vom 23. September 2011 führte mit den Art. 12a ff. HRegV insbesondere die elektronische Beurkundungs- bzw. Beglaubigungskompetenz im Bereich des Handelsregisters ein. Mit der in Art. 2 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV vorgesehenen Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden in das UPReg müssen im Anhang der E-EÖBV die Bestimmungen über die elektronische Ausfertigung von Auszügen über die Einträge einer Registereinheit, elektronische Kopien von Anmeldungen und von Belegen, elektronische Beglaubigungen von Unterschriften, die Beglaubigung von Papierkopien elektronischer Dokumente sowie die elektronische Bestätigung über eine Nichteintragung einer Rechtseinheit sowie die Bestimmungen über die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr angepasst werden. Dementsprechend wird in den jeweiligen Bestimmungen nicht mehr nur die Notwendigkeit der Anbringung einer qualifizierten Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel gemäss ZertES, sondern auch das Anbringen einer Zulassungsbestätigung gemäss EÖBV vorgesehen.

Angesichts dieses ausgiebigen Katalogs von möglichen Dokumenten, welche seitens der Handelsregisterbehörden mit einer Beglaubigung nach Artikel 2 Buchstabe f E-EÖBV zu versehen sind oder denen gemäss der Begriffsumschreibung nach Artikel 2 Buchstabe d E-EÖBV auch der Charakter einer elektronischen öffentlichen Urkunde zukommen kann, rechtfertigt es sich, in der Zulassungsbestätigung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e E-EÖBV die «Umschreibung der Befugnis der Urkundsperson» breit zu fassen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden sind demnach grundsätzlich zur Erstellung von Beglaubigungen und amtlichen Registerauszügen sowie zur öffentlichen Beurkundung berechtigt. Von der Ausstellung von amtlichen Registerauszügen sind die Mitarbeiter des Eidgenössischen Handelsregisteramtes ausgenommen, da gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a HRegV nur die kantonalen Handelsregisterämter beglaubigte Auszüge über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister ausstellen können.