Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
bestimmung lässt zudem Raum für Vereinbarungen zwischen den Kantonen bzw. Gemeinden und der Registerbetreiberin des UPReg für die Abrechnung von durch Kantons- oder Gemeindeangestellte bezogenen Zulassungsbestätigungen.
Art. 19 Gebührenfreier Bezug
Im Einklang mit der Strategie des Bundesrats «Digitale Schweiz»14 sollen gewisse Gebührenbefreiungen eingeführt werden, um die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Registerämtern aktiv zu unterstützen.
Die erste Ausnahme betrifft die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden, durch die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten sowie durch die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter zwecks Aufbewahrung erstellten beglaubigten elektronischen Kopien von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form. Im Fokus steht somit der Trägerwandel zwecks elektronischer Archivierung. Ein Verzicht auf diese Ausnahmeregelung würde dazu führen, dass gerade kantonale Handelsregisterämter, die gegenwärtig ihre elektronischen Archive aufbauen, mit sehr hohen Kosten belastet würden, was einen Verzicht der elektronischen Archivierung nach sich ziehen könnte. Dies wäre nicht im Sinne der Zukunft der digitalen Schweiz.
Die zweite Ausnahme betrifft die Behördenzusammenarbeit und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Wie der gebührenfreie Bezug in der Praxis umgesetzt werden soll (Meldepflicht durch Urkundspersonen oder automatisierte Systemanpassung) ist gegenwärtig noch Gegenstand laufender Gespräche.
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Keine Bemerkungen.
Art. 21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2012
Die Übergangsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des geltenden Artikels 14a und betrifft lediglich elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 – und somit ohne Zulassungsbestätigung aus dem UPReg – erstellt worden sind.
Art. 22 Inkrafttreten
Keine Bemerkungen.
3 Erläuterungen zum Anhang (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse)
Zu den Änderungen anderer Erlassen hat sich im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs gezeigt, dass ein erhöhter Abklärungs- und Koordinationsbedarf besteht. Dies weniger in materieller als vor allem in redaktioneller und systematischer Hinsicht. Entsprechend ist im Rahmen der Fortsetzung der Arbeiten die Vornahme einer redaktionellen und systematischen Anpassung der nachfolgenden Bestimmungen gegenwärtig nicht auszuschliessen.
14 Strategie «Digitale Schweiz» vom 20. April 2016, BBl 2016 3985.